Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Einer sachverständigen Äußerung zu einer im betreffenden Verfahren wesentlichen Sachfrage kommt nicht etwa deshalb keine Relevanz zu, weil sie in einem anderen Verfahren erstattet wurde. Die Behörde kann ohne weiteres das Beweis- und Erhebungsmaterial anderer Verfahren zu Beweiszwecken heranziehen, ohne neuerlich ein Ermittlungsverfahren durchführen zu müssen, allerdings unter Wahrung des Parteiengehörs im Sinn der §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG (Hinweis E vom 26. September 2009, 2008/04/0117).Einer sachverständigen Äußerung zu einer im betreffenden Verfahren wesentlichen Sachfrage kommt nicht etwa deshalb keine Relevanz zu, weil sie in einem anderen Verfahren erstattet wurde. Die Behörde kann ohne weiteres das Beweis- und Erhebungsmaterial anderer Verfahren zu Beweiszwecken heranziehen, ohne neuerlich ein Ermittlungsverfahren durchführen zu müssen, allerdings unter Wahrung des Parteiengehörs im Sinn der Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG (Hinweis E vom 26. September 2009, 2008/04/0117).
Schlagworte
Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060027.J01Im RIS seit
10.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017