RS Vwgh 2017/2/28 Ro 2014/06/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;

Rechtssatz

Einer sachverständigen Äußerung zu einer im betreffenden Verfahren wesentlichen Sachfrage kommt nicht etwa deshalb keine Relevanz zu, weil sie in einem anderen Verfahren erstattet wurde. Die Behörde kann ohne weiteres das Beweis- und Erhebungsmaterial anderer Verfahren zu Beweiszwecken heranziehen, ohne neuerlich ein Ermittlungsverfahren durchführen zu müssen, allerdings unter Wahrung des Parteiengehörs im Sinn der §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG (Hinweis E vom 26. September 2009, 2008/04/0117).Einer sachverständigen Äußerung zu einer im betreffenden Verfahren wesentlichen Sachfrage kommt nicht etwa deshalb keine Relevanz zu, weil sie in einem anderen Verfahren erstattet wurde. Die Behörde kann ohne weiteres das Beweis- und Erhebungsmaterial anderer Verfahren zu Beweiszwecken heranziehen, ohne neuerlich ein Ermittlungsverfahren durchführen zu müssen, allerdings unter Wahrung des Parteiengehörs im Sinn der Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG (Hinweis E vom 26. September 2009, 2008/04/0117).

Schlagworte

Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060027.J01

Im RIS seit

10.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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