RS Vwgh 2017/2/28 Ra 2017/16/0021

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Veröffentlicht am 28.02.2017
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1;
  1. BAO § 308 heute
  2. BAO § 308 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 308 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  4. BAO § 308 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 308 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 308 gültig von 15.07.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  7. BAO § 308 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. BAO § 308 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  9. BAO § 308 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. BAO § 308 gültig von 18.07.1987 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  11. BAO § 308 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach (nur) in Ausnahmefällen die Unkenntnis der Rechtslage oder ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen können, ist das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen. Denn es hat einen solchen Ausnahmefall deshalb angenommen, weil der Wiedereinsetzungswerber durch eine objektiv unrichtige Auskunft des Finanzbeamten im Jahr 2012 darauf habe vertrauen können, die im Bescheid vom 11. Juni 2012 vorgenommene Abgabenberechnung entspreche insbesondere im Hinblick auf § 6a NoVAG der geltenden Rechtslage, und weil das Bundesministerium für Finanzen erst in einem Erlass vom Mai 2013 Gegenteiliges ausgesagt habe.Von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach (nur) in Ausnahmefällen die Unkenntnis der Rechtslage oder ein Rechtsirrtum einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen können, ist das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen. Denn es hat einen solchen Ausnahmefall deshalb angenommen, weil der Wiedereinsetzungswerber durch eine objektiv unrichtige Auskunft des Finanzbeamten im Jahr 2012 darauf habe vertrauen können, die im Bescheid vom 11. Juni 2012 vorgenommene Abgabenberechnung entspreche insbesondere im Hinblick auf Paragraph 6 a, NoVAG der geltenden Rechtslage, und weil das Bundesministerium für Finanzen erst in einem Erlass vom Mai 2013 Gegenteiliges ausgesagt habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160021.L02

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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