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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/16/0034 B 13. April 2017 Ra 2017/16/0017 B 28. Februar 2017Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 12. August 1997, 93/17/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, ein Gemeinderatsbeschluss über eine privatrechtliche Vereinbarung mit der Gemeinde könne allenfalls als Akt der internen Willensbildung der Gemeinde gesehen werden, nicht aber als gegenüber den (damaligen) Beschwerdeführern ergangener hoheitlicher Akt. Die Vereinbarung als öffentlich-rechtlichen Vertrag zu verstehen, verbiete sich ebenfalls schon deshalb, weil öffentlich-rechtliche Verträge nur zulässig sind, wenn eine gesetzliche Ermächtigung solches ausdrücklich vorsieht.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017160016.L01Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017