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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass auch in Ansehung der Gesetzesmaterialien zu § 44a NAG (welcher zum Zeitpunkt der dem Einbürgerungswerber erteilten Erstniederlassungsbewilligung in Geltung stand), wonach die genannte Bestimmung "das wesentliche Bindeglied zwischen NAG, Asylgesetz 2005 und FPG" darstellte, weder dem Gesetzeswortlaut des § 44a NAG noch den genannten Gesetzesmaterialien zu entnehmen war, dass die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 44a NAG ein auf den Abschluss des Asylverfahrens rückwirkendes Aufenthalts- oder Bleiberecht begründete bzw. einen unrechtmäßigen Aufenthalt legalisierte (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 29. November 2012, 2012/01/0133, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass auch in Ansehung der Gesetzesmaterialien zu Paragraph 44 a, NAG (welcher zum Zeitpunkt der dem Einbürgerungswerber erteilten Erstniederlassungsbewilligung in Geltung stand), wonach die genannte Bestimmung "das wesentliche Bindeglied zwischen NAG, Asylgesetz 2005 und FPG" darstellte, weder dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 44 a, NAG noch den genannten Gesetzesmaterialien zu entnehmen war, dass die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 44 a, NAG ein auf den Abschluss des Asylverfahrens rückwirkendes Aufenthalts- oder Bleiberecht begründete bzw. einen unrechtmäßigen Aufenthalt legalisierte vergleiche hierzu das hg. Erkenntnis vom 29. November 2012, 2012/01/0133, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010045.L03Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017