RS Vwgh 2017/2/28 Ra 2017/01/0045

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Veröffentlicht am 28.02.2017
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AsylG 2005;
FrPolG 2005;
NAG 2005 §44a;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass auch in Ansehung der Gesetzesmaterialien zu § 44a NAG (welcher zum Zeitpunkt der dem Einbürgerungswerber erteilten Erstniederlassungsbewilligung in Geltung stand), wonach die genannte Bestimmung "das wesentliche Bindeglied zwischen NAG, Asylgesetz 2005 und FPG" darstellte, weder dem Gesetzeswortlaut des § 44a NAG noch den genannten Gesetzesmaterialien zu entnehmen war, dass die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 44a NAG ein auf den Abschluss des Asylverfahrens rückwirkendes Aufenthalts- oder Bleiberecht begründete bzw. einen unrechtmäßigen Aufenthalt legalisierte (vgl. hierzu das hg. Erkenntnis vom 29. November 2012, 2012/01/0133, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass auch in Ansehung der Gesetzesmaterialien zu Paragraph 44 a, NAG (welcher zum Zeitpunkt der dem Einbürgerungswerber erteilten Erstniederlassungsbewilligung in Geltung stand), wonach die genannte Bestimmung "das wesentliche Bindeglied zwischen NAG, Asylgesetz 2005 und FPG" darstellte, weder dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 44 a, NAG noch den genannten Gesetzesmaterialien zu entnehmen war, dass die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 44 a, NAG ein auf den Abschluss des Asylverfahrens rückwirkendes Aufenthalts- oder Bleiberecht begründete bzw. einen unrechtmäßigen Aufenthalt legalisierte vergleiche hierzu das hg. Erkenntnis vom 29. November 2012, 2012/01/0133, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010045.L03

Im RIS seit

13.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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