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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §11;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall stützte sich das BFA bei der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für den Revisionswerber auf Länderberichte aus den Jahren 2013 und 2014. Demgegenüber legte das BVwG seine Einschätzung über die stabile Sicherheitslage in den von den Kurden kontrollierten nordirakischen Provinzen ua. Länderberichte aus Dezember 2015 und dem Jahr 2016 - sohin aus Zeiträumen nach Erlassung des Bescheides des BFA - zu Grunde. Das BVwG hat daher seine Einschätzung über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat auf Beweismittel (insbesondere Länderberichte) gestützt, die im maßgeblichen Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des BFA über den subsidiären Schutz noch nicht vorgelegen waren und daher insofern eine wesentliche Änderung des Sachverhalts bezogen auf diesen Zeitpunkt bedeuten, als demnach der Schutz des Revisionswerbers in den nördlichen, kurdisch kontrollierten, Provinzen des Irak gewährleistet und eine Rückkehr dorthin diesem auch zumutbar ist. Das BVwG konnte somit - im Ergebnis - zu Recht vom Vorliegen einer nachträglichen Änderung der Sache ("nova producta") ausgehen. Die materielle Rechtskraft der vom BFA zuerkannten Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Revisionswerber stand damit der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch das BVwG nicht entgegen. Davon ausgehend erweist sich die Verweigerung des Status des Asylberechtigten im vorliegenden Fall als rechtmäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010206.L02Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017