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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/18/0293 E 18. Jänner 2017 RS 1Stammrechtssatz
Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA sind auch vom BVwG im Beschwerdeverfahren betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten. Sie stehen der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (Hinweis E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, 0083, vom 25. März 2015, Ra 2014/20/0022, vom 17. Dezember 2015, Ra 2015/20/0048, und vom 19. Jänner 2016, Ra 2015/01/0070, mwN). Eine Durchbrechung dieser Rechtskraftwirkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung des BFA der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden ("nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (Hinweis B vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050, und E vom 13. September 2016, Ro 2015/03/0045).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010206.L01Im RIS seit
13.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017