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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BeitragsO RAK Wr;Rechtssatz
Soweit die Revision eine nicht gehörige Kundmachung der Umlagen- und der Beitragsordnung 2011 der Rechtsanwaltskammer Wien geltend macht, übersieht sie Folgendes: Der VfGH hat im Erkenntnis vom 11. Juni 2013, G 31-33/2013, V 20-28/2013, die dort dargestellten Vorschriften der RAO und der Umlagen- und der Beitragsordnung geprüft und hinsichtlich der in Rede stehenden Bestimmungen der Umlagen- und der Beitragsordnung, gegen deren ordnungsgemäße Kundmachung er keine Bedenken hegte, weil mangels ausdrücklicher Kundmachungsvorschriften die Kundmachung der Verordnungen auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Wien als geeignet und ausreichend anzusehen sei (vgl Pkt 4.2.6 des Erkenntnisses), ihre Gesetzwidrigkeit festgestellt. Diese Feststellung "immunisiert" die kundgemachten Verordnungen gegen weitergehende Bedenken. Die Umlagenordnung in der Fassung des in der Plenarversammlung gestellten Zusatzantrags (nach den Revisionsausführungen sei diese Fassung tatsächlich beschlossen worden) ist aber schon mangels Kundmachung nicht anzuwenden.Soweit die Revision eine nicht gehörige Kundmachung der Umlagen- und der Beitragsordnung 2011 der Rechtsanwaltskammer Wien geltend macht, übersieht sie Folgendes: Der VfGH hat im Erkenntnis vom 11. Juni 2013, G 31-33/2013, römisch fünf 20-28/2013, die dort dargestellten Vorschriften der RAO und der Umlagen- und der Beitragsordnung geprüft und hinsichtlich der in Rede stehenden Bestimmungen der Umlagen- und der Beitragsordnung, gegen deren ordnungsgemäße Kundmachung er keine Bedenken hegte, weil mangels ausdrücklicher Kundmachungsvorschriften die Kundmachung der Verordnungen auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Wien als geeignet und ausreichend anzusehen sei vergleiche Pkt 4.2.6 des Erkenntnisses), ihre Gesetzwidrigkeit festgestellt. Diese Feststellung "immunisiert" die kundgemachten Verordnungen gegen weitergehende Bedenken. Die Umlagenordnung in der Fassung des in der Plenarversammlung gestellten Zusatzantrags (nach den Revisionsausführungen sei diese Fassung tatsächlich beschlossen worden) ist aber schon mangels Kundmachung nicht anzuwenden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015030022.J05Im RIS seit
27.03.2017Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018