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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art139 Abs6;Rechtssatz
Auf der Grundlage des Art 139 Abs 6 bzw Art 140 Abs 7 B-VG wirkt die Entscheidung des VfGH betreffend die Aufhebung einer Verordnung oder eines Gesetzes grundsätzlich für die Zukunft, wobei der VfGH für das Außerkrafttreten der Norm darüber hinaus noch eine Frist von bis zu 18 Monaten setzen kann. Eine Rückwirkung tritt als Ausnahme von diesem Grundsatz nur für den "Anlassfall" ein.Auf der Grundlage des Artikel 139, Absatz 6, bzw Artikel 140, Absatz 7, B-VG wirkt die Entscheidung des VfGH betreffend die Aufhebung einer Verordnung oder eines Gesetzes grundsätzlich für die Zukunft, wobei der VfGH für das Außerkrafttreten der Norm darüber hinaus noch eine Frist von bis zu 18 Monaten setzen kann. Eine Rückwirkung tritt als Ausnahme von diesem Grundsatz nur für den "Anlassfall" ein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015030022.J02Im RIS seit
27.03.2017Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018