Index
L65003 Jagd Wild NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der Wortlaut der Verbotsnorm des § 96 Abs 1 NÖ JagdG 1974 verbietet eindeutig und klar, die Jagd an Orten auszuüben, an denen die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gestört oder das Leben von Menschen gefährdet würde. Dass der Beschuss von Tauben in der festgestellten Art und Weise (auf dem Gelände eines Lagerhauses während der Betriebszeiten) diese verpönten Folgen hatte, wird im angefochtenen Erkenntnis zutreffend bejaht.Der Wortlaut der Verbotsnorm des Paragraph 96, Absatz eins, NÖ JagdG 1974 verbietet eindeutig und klar, die Jagd an Orten auszuüben, an denen die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gestört oder das Leben von Menschen gefährdet würde. Dass der Beschuss von Tauben in der festgestellten Art und Weise (auf dem Gelände eines Lagerhauses während der Betriebszeiten) diese verpönten Folgen hatte, wird im angefochtenen Erkenntnis zutreffend bejaht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030102.L02Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017