RS Vwgh 2017/3/1 Ra 2016/03/0096

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Veröffentlicht am 01.03.2017
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0113 E 15. November 2007 RS 3

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit des Feststellungsbescheides als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich Parteien im Falle, als sie die Rechtslage ungeklärt lassen, der Gefahr einer Bestrafung aussetzen (Hinweis VfSlg 4563/1963; VfSlg 6392/71 und VfSlg 9105/1981; E 17. September 1996, 94/05/0054).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030096.L02

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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