RS Vwgh 2017/3/1 Ra 2016/03/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.2017
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Index

L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
JagdG Tir 2004 §57 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0171 E 24. Oktober 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist (E 30. März 2004, 2002/06/0199). Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen (E 3. April 2003, 2001/05/0386; E 14. Mai 2004, 2000/12/0272).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030096.L01

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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