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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/08/0043 B 24. Februar 2016 RS 1 (hier Nichtstattgebung - Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG)Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG - Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, 2680/80, VwSlg 10381 A/1981). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiter sind Angaben dazu erforderlich, welcher Nachteil durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Nachteil im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Revisionswerbers unverhältnismäßig ist.Nichtstattgebung - Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, 2680/80, VwSlg 10381 A/1981). Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiter sind Angaben dazu erforderlich, welcher Nachteil durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Nachteil im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Revisionswerbers unverhältnismäßig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017080009.L01Im RIS seit
01.06.2017Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017