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50/01 GewerbeordnungNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Um beurteilen zu können, ob eine Nebentätigkeit "wirtschaftlich untergeordnet" ist, ist diese der land(forst)wirtschaftlichen Haupttätigkeit - somit der Flächenbewirtschaftung oder einem sonstigen Hauptbetrieb nach dem BSVG, der eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 erster Satz BSVG begründet - gegenüberzustellen. Die Frage, ob eine "wirtschaftliche Unterordnung" im genannten Sinn vorliegt, stellt sich jedoch erst, wenn die infrage stehende Tätigkeit - im vorliegenden Fall das "Lasern von Äpfeln" - nicht ohnehin als Urproduktion Teil des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes und als solche von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 erster Satz BSVG mitumfasst ist.Um beurteilen zu können, ob eine Nebentätigkeit "wirtschaftlich untergeordnet" ist, ist diese der land(forst)wirtschaftlichen Haupttätigkeit - somit der Flächenbewirtschaftung oder einem sonstigen Hauptbetrieb nach dem BSVG, der eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz BSVG begründet - gegenüberzustellen. Die Frage, ob eine "wirtschaftliche Unterordnung" im genannten Sinn vorliegt, stellt sich jedoch erst, wenn die infrage stehende Tätigkeit - im vorliegenden Fall das "Lasern von Äpfeln" - nicht ohnehin als Urproduktion Teil des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes und als solche von der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz BSVG mitumfasst ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015080175.L03Im RIS seit
29.03.2017Zuletzt aktualisiert am
11.05.2017