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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art4 litj;Rechtssatz
Bereits aus dem Wortlaut der VO (EG) Nr. 561/2006 geht eindeutig hervor, dass Lenkpausen, die nicht den zeitlichen Vorgaben des Art. 7 legcit entsprechen oder zur Verrichtung einer anderen Arbeitstätigkeit genutzt werden, zwar eine Unterbrechung der Lenktätigkeit und somit der "Lenkzeit" iSd Art. 4 lit. j legcit darstellen, im Zusammenhang mit der Strafnorm des Art. 7 legcit aber insofern unbeachtlich sind, als sie nicht als "Fahrtunterbrechung" im Sinne dieser Bestimmung gelten. Daraus folgt aber auch, dass die Ermittlung der für eine allfällige Strafbarkeit nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 iVm Art. 7 dieser VO relevanten "Lenkdauer" durch das Addieren aller Lenkzeiten bis zu einer den Vorgaben dieser Bestimmung entsprechenden Fahrtunterbrechung zu erfolgen hat.Bereits aus dem Wortlaut der VO (EG) Nr. 561/2006 geht eindeutig hervor, dass Lenkpausen, die nicht den zeitlichen Vorgaben des Artikel 7, legcit entsprechen oder zur Verrichtung einer anderen Arbeitstätigkeit genutzt werden, zwar eine Unterbrechung der Lenktätigkeit und somit der "Lenkzeit" iSd Artikel 4, Litera j, legcit darstellen, im Zusammenhang mit der Strafnorm des Artikel 7, legcit aber insofern unbeachtlich sind, als sie nicht als "Fahrtunterbrechung" im Sinne dieser Bestimmung gelten. Daraus folgt aber auch, dass die Ermittlung der für eine allfällige Strafbarkeit nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Artikel 7, dieser VO relevanten "Lenkdauer" durch das Addieren aller Lenkzeiten bis zu einer den Vorgaben dieser Bestimmung entsprechenden Fahrtunterbrechung zu erfolgen hat.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020020.L01Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017