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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Der VfGH hob mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2016, G 248/2016 ua, die Wortfolge in § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 "eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und" als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist, sowie, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (die Aufhebung wurde mit BGBl. I Nr. 2/2017 kundgemacht). Die auf die vom VfGH aufgehobene Wortfolge in § 32 Abs. 1 VwGVG 2014 gestützte Zurückweisung der Beschwerde durch das VwG erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der VfGH hob mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2016, G 248/2016 ua, die Wortfolge in Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG 2014 "eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und" als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass die aufgehobene Wortfolge nicht mehr anzuwenden ist, sowie, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten (die Aufhebung wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2017, kundgemacht). Die auf die vom VfGH aufgehobene Wortfolge in Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG 2014 gestützte Zurückweisung der Beschwerde durch das VwG erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016020001.J01Im RIS seit
29.03.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017