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E6JNorm
62014CJ0324 Partner Apelski Dariusz VORAB;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/04/0011 B 7. März 2017Rechtssatz
Auch der EuGH hat in seinem Urteil C-324/14 anerkannt, dass auf die jeweilige Eigenart des konkreten Auftrags Bedacht zu nehmen ist, wenn er festhält, es lasse sich nicht ausschließen, "dass sich unter besonderen Umständen - in Anbetracht der Eigenart eines bestimmten Auftrags und der mit ihm verfolgten Ziele - die Kapazitäten, über die ein Drittunternehmen verfügt und die für die Ausführung eines bestimmten Auftrags erforderlich sind, nicht für eine Übertragung auf den Bieter eignen".
Gerichtsentscheidung
EuGH 62014CJ0324 Partner Apelski Dariusz VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040010.L02Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017