RS Vwgh 2017/3/7 Ra 2017/04/0010

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Veröffentlicht am 07.03.2017
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E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/04/0011 B 7. März 2017

Rechtssatz

Auch der EuGH hat in seinem Urteil C-324/14 anerkannt, dass auf die jeweilige Eigenart des konkreten Auftrags Bedacht zu nehmen ist, wenn er festhält, es lasse sich nicht ausschließen, "dass sich unter besonderen Umständen - in Anbetracht der Eigenart eines bestimmten Auftrags und der mit ihm verfolgten Ziele - die Kapazitäten, über die ein Drittunternehmen verfügt und die für die Ausführung eines bestimmten Auftrags erforderlich sind, nicht für eine Übertragung auf den Bieter eignen".

Gerichtsentscheidung

EuGH 62014CJ0324 Partner Apelski Dariusz VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040010.L02

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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