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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §331 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/04/0011 B 7. März 2017Rechtssatz
Im Hinblick auf die hg. Rechtsprechung (Hinweis E vom 17. Juni 2014, 2012/04/0032, 0034 und E vom 16. Dezember 2015, Ro 2014/04/0065) hinsichtlich der Darlegung der Voraussetzungen des Interesses und des Schadens (hier: nach § 331 Abs. 1 BVergG 2006) durch den Antragsteller kann zwar keine generelle Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Nachweise, aber auch keine generelle Unzulässigkeit des Einforderns einer bestimmten Glaubhaftmachung postuliert werden. Vielmehr richten sich die Anforderungen an die Plausibilisierung der eigenen Antragslegitimation nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, zu denen (unter anderem) die Eigenart der vergebenen Leistung zählt.Im Hinblick auf die hg. Rechtsprechung (Hinweis E vom 17. Juni 2014, 2012/04/0032, 0034 und E vom 16. Dezember 2015, Ro 2014/04/0065) hinsichtlich der Darlegung der Voraussetzungen des Interesses und des Schadens (hier: nach Paragraph 331, Absatz eins, BVergG 2006) durch den Antragsteller kann zwar keine generelle Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Nachweise, aber auch keine generelle Unzulässigkeit des Einforderns einer bestimmten Glaubhaftmachung postuliert werden. Vielmehr richten sich die Anforderungen an die Plausibilisierung der eigenen Antragslegitimation nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, zu denen (unter anderem) die Eigenart der vergebenen Leistung zählt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040010.L01Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017