RS Vwgh 2017/3/7 Ra 2017/04/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2017
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97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/04/0011 B 7. März 2017

Rechtssatz

Im Hinblick auf die hg. Rechtsprechung (Hinweis E vom 17. Juni 2014, 2012/04/0032, 0034 und E vom 16. Dezember 2015, Ro 2014/04/0065) hinsichtlich der Darlegung der Voraussetzungen des Interesses und des Schadens (hier: nach § 331 Abs. 1 BVergG 2006) durch den Antragsteller kann zwar keine generelle Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Nachweise, aber auch keine generelle Unzulässigkeit des Einforderns einer bestimmten Glaubhaftmachung postuliert werden. Vielmehr richten sich die Anforderungen an die Plausibilisierung der eigenen Antragslegitimation nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, zu denen (unter anderem) die Eigenart der vergebenen Leistung zählt.Im Hinblick auf die hg. Rechtsprechung (Hinweis E vom 17. Juni 2014, 2012/04/0032, 0034 und E vom 16. Dezember 2015, Ro 2014/04/0065) hinsichtlich der Darlegung der Voraussetzungen des Interesses und des Schadens (hier: nach Paragraph 331, Absatz eins, BVergG 2006) durch den Antragsteller kann zwar keine generelle Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Nachweise, aber auch keine generelle Unzulässigkeit des Einforderns einer bestimmten Glaubhaftmachung postuliert werden. Vielmehr richten sich die Anforderungen an die Plausibilisierung der eigenen Antragslegitimation nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, zu denen (unter anderem) die Eigenart der vergebenen Leistung zählt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040010.L01

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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