Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Wahl der Messpunkte fällt in den fachlichen Verantwortungsbereich des Sachverständigen und sie kann daher, soweit sie nach allgemeinem Erfahrungsgut nicht bereits als unschlüssig zu erachten ist, nur durch auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Vorbringen entkräftet werden (Hinweis E vom 18. Mai 2016, Ra 2015/04/0093, mwN).
Schlagworte
Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040111.L01Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017