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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/02/0146Rechtssatz
Ist keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG erfolgt, so ist jeder zur Vertretung nach außen Berufene der juristischen Person für die Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 zuständig und für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich (vgl. E 14. Dezember 1994, 94/03/0138). Dies gilt auch dann, wenn die Lenkeranfrage nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht an den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH, sondern an die GmbH selbst ergangen ist (vgl. E 25. Februar 2005, 2004/02/0217).Ist keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG erfolgt, so ist jeder zur Vertretung nach außen Berufene der juristischen Person für die Beantwortung einer Anfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 zuständig und für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich vergleiche E 14. Dezember 1994, 94/03/0138). Dies gilt auch dann, wenn die Lenkeranfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 nicht an den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH, sondern an die GmbH selbst ergangen ist vergleiche E 25. Februar 2005, 2004/02/0217).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020145.L06Im RIS seit
28.03.2017Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018