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L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren WienNorm
ABGB §26;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/02/0146Rechtssatz
Gemäß § 26 ABGB sind juristische Personen in ihrer Rechtsfähigkeit den natürlichen Personen in der Regel gleichgestellt. Auch dem Gesetzeswortlaut des § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass es sich bei dem vom Zulassungsbesitzer genannten Auskunftspflichtigen zwingend um eine natürliche Person handeln muss. Im Gegensatz etwa zur Auskunftspflicht nach dem Wr ParkometerG 2006, die sich bei Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten auf jene Person bezieht, der "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlassen wurde, wobei als solche nur eine physische Person gemeint sein kann (vgl. E 28. Jänner 1994, 93/17/0082; E 26. Jänner 1998, 97/17/0516), sieht § 103 Abs. 2 KFG 1967 eine derartige Bestimmung nicht vor. In § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist ausdrücklich auch der Fall geregelt, dass der Zulassungsbesitzer, sofern er den Lenker nicht benennen kann, der Behörde eine weitere Person als auskunftspflichtige Person bekannt geben kann, bei der es sich jedoch dem Wortlaut nach nicht um den Lenker des Fahrzeuges, und somit auch nicht um eine physische Person, handeln muss. Diese auskunftspflichtige Person hat sodann den Lenker namhaft zu machen. Da es einer juristischen Person - ebenso wie einer natürlichen Person - möglich ist, Auskunft darüber zu erteilen, wer das ihr überlassene Fahrzeug an einem bestimmten Ort gelenkt hat, erscheint es auch sachgerecht, dass genauso eine juristische Person vom Zulassungsbesitzer zulässigerweise als Auskunftspflichtige genannt werden kann. Eine derartige Auslegung entspricht auch dem Zweck des § 103 Abs. 2 KFG 1967, wonach Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, jederzeit und ohne unnötige Verzögerung ermittelt werden sollen.Gemäß Paragraph 26, ABGB sind juristische Personen in ihrer Rechtsfähigkeit den natürlichen Personen in der Regel gleichgestellt. Auch dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ist keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass es sich bei dem vom Zulassungsbesitzer genannten Auskunftspflichtigen zwingend um eine natürliche Person handeln muss. Im Gegensatz etwa zur Auskunftspflicht nach dem Wr ParkometerG 2006, die sich bei Überlassung des Fahrzeuges an einen Dritten auf jene Person bezieht, der "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs überlassen wurde, wobei als solche nur eine physische Person gemeint sein kann vergleiche E 28. Jänner 1994, 93/17/0082; E 26. Jänner 1998, 97/17/0516), sieht Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 eine derartige Bestimmung nicht vor. In Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ist ausdrücklich auch der Fall geregelt, dass der Zulassungsbesitzer, sofern er den Lenker nicht benennen kann, der Behörde eine weitere Person als auskunftspflichtige Person bekannt geben kann, bei der es sich jedoch dem Wortlaut nach nicht um den Lenker des Fahrzeuges, und somit auch nicht um eine physische Person, handeln muss. Diese auskunftspflichtige Person hat sodann den Lenker namhaft zu machen. Da es einer juristischen Person - ebenso wie einer natürlichen Person - möglich ist, Auskunft darüber zu erteilen, wer das ihr überlassene Fahrzeug an einem bestimmten Ort gelenkt hat, erscheint es auch sachgerecht, dass genauso eine juristische Person vom Zulassungsbesitzer zulässigerweise als Auskunftspflichtige genannt werden kann. Eine derartige Auslegung entspricht auch dem Zweck des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967, wonach Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, jederzeit und ohne unnötige Verzögerung ermittelt werden sollen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020145.L05Im RIS seit
28.03.2017Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018