Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/02/0146Rechtssatz
Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges an eine nach Namen und Anschrift genannte Person löst die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Bekanntgabe eines Auskunftspflichtigen aus. Im Falle einer Lenkeranfrage hinsichtlich des Lenkens an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt hat der Zulassungsbesitzer dann den jeweiligen Auskunftspflichtigen zu benennen (vgl. E 9. September 2016, Ra 2016/02/0084).Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges an eine nach Namen und Anschrift genannte Person löst die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Bekanntgabe eines Auskunftspflichtigen aus. Im Falle einer Lenkeranfrage hinsichtlich des Lenkens an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt hat der Zulassungsbesitzer dann den jeweiligen Auskunftspflichtigen zu benennen vergleiche E 9. September 2016, Ra 2016/02/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020145.L02Im RIS seit
28.03.2017Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018