RS Vwgh 2017/3/8 Ra 2016/02/0226

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Veröffentlicht am 08.03.2017
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0006 B 17. Februar 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (Hinweis E vom 27. Februar 2015, 2011/17/0131, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020226.L03

Im RIS seit

29.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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