Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §31;Rechtssatz
"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung (vgl. E 24. Februar 2014, 2012/17/0462)."Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung vergleiche E 24. Februar 2014, 2012/17/0462).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020226.L01Im RIS seit
29.03.2017Zuletzt aktualisiert am
12.03.2019