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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §14 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 14 Abs 2 VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Volltreckbarkeit der Geldstrafe und gemäß § 64 Abs 5 VStG bzw § 52 Abs 6 VwGVG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens. Die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten können daher nicht bei der Verlassenschaft oder den eingeantworteten Erben eingebracht werden. Ist im Zeitpunkt des Todes des Revisionswerbers eine verhängte Geldstrafe samt Kosten noch nicht bezahlt, so ist eine gegen ein verurteilendes Erkenntnis erhobene Revision im Sinne des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen (vgl zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, etwa e contrario aus VwGH vom 22. Jänner 1997, 96/03/0228, oder VwGH vom 22. Februar 1996, 93/15/0194). Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in diesem Fall einzustellen. Ein Ersatz der Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß § 58 Abs 1 VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt (vgl VwGH vom 14. Dezember 2005, 2002/13/0044).Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VStG erlischt mit dem Tod des Bestraften die Volltreckbarkeit der Geldstrafe und gemäß Paragraph 64, Absatz 5, VStG bzw Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG auch die Vollstreckbarkeit der Kosten des Strafverfahrens. Die Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten können daher nicht bei der Verlassenschaft oder den eingeantworteten Erben eingebracht werden. Ist im Zeitpunkt des Todes des Revisionswerbers eine verhängte Geldstrafe samt Kosten noch nicht bezahlt, so ist eine gegen ein verurteilendes Erkenntnis erhobene Revision im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen vergleiche zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, etwa e contrario aus VwGH vom 22. Jänner 1997, 96/03/0228, oder VwGH vom 22. Februar 1996, 93/15/0194). Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist in diesem Fall einzustellen. Ein Ersatz der Kosten findet bei diesem Ergebnis gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG nicht statt, weil es sich weder um eine formelle noch um eine materielle Klaglosstellung handelt vergleiche VwGH vom 14. Dezember 2005, 2002/13/0044).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170145.L01Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017