TE Vwgh Erkenntnis 1993/9/14 93/15/0120

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

ABGB §186;
ABGB §186a;
B-VG Art7 Abs1;
FamLAG 1967 §2 Abs3 litd idF 1989/652;
StGG Art2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des Dr. A, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 28. Mai 1993, Zl. B 131-4/91, betreffend Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde und dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein die Rechtsfrage strittig, ob dem Beschwerdeführer für seinen "im Sommer 1990 nach der in Rumänien stattgefundenen Revolution von Weihnachten 1989" aus diesem Land geholten und in seine Familie integrierten, am 19. September 1969 geborenen Neffen L.A. im Hinblick auf die für ihn aufgewendeten Kosten zur Finanzierung seines Unterhaltes und seines Studiums an der Technischen Hochschule in Graz die mit Schriftsatz vom 4. April 1991 beantragte Familienbeihilfe gebührt. Die Verwaltungsinstanzen haben dies im wesentlichen mit der Begründung verweigert, daß ein solcher Anspruch gemäß § 2 Abs. 3 lit. d FLAG nur für Pflegekinder im Sinne der §§ 186 und 186a ABGB gebühre, ein Pflegekindschaftsverhältnis für eine volljährige Person aber nicht mehr begründet werden könne. Der Beschwerdeführer hält diese Rechtsansicht für unrichtig, weil nach dem FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe bei allen anderen Studenten in Österreich bestehe; er begehrt hilfsweise, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, § 2 Abs. 3 lit. d FLAG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 284/1972 (richtig wohl: 652/1989) als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nicht nur für minderjährige Kinder, sondern unter näher umschriebenen Voraussetzungen auch für volljährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe. Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 652/1989 sind Kinder einer Person im Sinne dieses Abschnittes

a)

deren Nachkommen,

b)

deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c)

deren Stiefkinder,

d)

deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

Die dem Abschnitt "Dem Rechtsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern ähnliche Verbindungen" angehörenden, den §§ 179 bis 185a betreffend "1. Annahme an Kindesstatt" nachfolgenden und mit "2. Das Pflegeverhältnis" überschriebenen Bestimmungen der §§ 186 und 186a ABGB in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lauten wie folgt:

"§ 186. (1) Pflegeeltern üben ihre Rechte auf Grund einer Ermächtigung durch die unmittelbar Erziehungsberechtigten (§ 137a) oder durch den Jugendwohlfahrtsträger (§ 176a) aus.

(2) Pflegeeltern haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Vormundschafts- und Pflegschaftsverfahren Anträge zu stellen.

§ 186a. (1) Das Gericht hat Pflegeeltern auf deren Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht, das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für die Pflegeeltern.

(2) Haben die Eltern oder Großeltern die Obsorge oder haben sie diese gehabt und stimmen sie der Übertragung nicht zu, so darf diese nur verfügt werden, wenn ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

(3) Die Übertragung ist aufzuheben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Gleichzeitig hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes auszusprechen, auf wen die Obsorge übergeht.

(4) Das Gericht hat vor seiner Entscheidung die Eltern, den gesetzlichen Vertreter, weitere Erziehungsberechtigte, den Jugendwohlfahrtsträger und jedenfalls das bereits zehnjährige Kind zu hören. § 181a Abs. 2 gilt sinngemäß."

Auf Grund der Anknüpfung im Tatbestand des § 2 Abs. 3 lit. d FLAG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung an die §§ 186 und 186a ABGB sind Pflegekinder iS der erstzitierten Gesetzesstelle nur solche Personen, bei denen die Pflegeeltern ihre Rechte auf Grund einer Ermächtigung durch die unmittelbar Erziehungsberechtigten oder durch den Jugendwohlfahrtsträger ausüben oder bei denen das Gericht den Pflegeeltern auf ihren Antrag die Obsorge über das Kind ganz oder teilweise übertragen hat. Diese Voraussetzungen sind aber im Beschwerdefall nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht gegeben. Hinsichtlich des Neffen des Beschwerdeführers handelt es sich daher nicht um ein den Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelndes Kind im Sinne dieses Gesetzes.

Bedenken gegen die in Rede stehende Gesetzesstelle des FLAG vor dem Hintergrund des auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatzes sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden, weil die Einbeziehung (nur) der unter die §§ 186 und 186a ABGB fallenden Kinder als Pflegekinder iS des § 2 Abs. 3 FLAG idF der Novelle BGBl. Nr. 652/1989 durchaus sachlich erscheint.

Da auf Grund des Gesagten schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß dem angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, mußte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150120.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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