RS Vwgh 2017/3/15 Ra 2016/08/0111

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Veröffentlicht am 15.03.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47;
VwGG §51;
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Kostenbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht war abzuweisen, weil ein Vorlageaufwand im Gesetz nicht vorgesehen ist und Schriftsatzaufwand nur für eine Revisionsbeantwortung gebührt. Die eingebrachte Äußerung beschränkte sich aber auf einen Verweis auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses und enthielt keine auf die Revision abstellenden Ausführungen, sodass kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0023).Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Kostenbegehren der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht war abzuweisen, weil ein Vorlageaufwand im Gesetz nicht vorgesehen ist und Schriftsatzaufwand nur für eine Revisionsbeantwortung gebührt. Die eingebrachte Äußerung beschränkte sich aber auf einen Verweis auf die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses und enthielt keine auf die Revision abstellenden Ausführungen, sodass kein Schriftsatzaufwand zuzusprechen ist vergleiche den hg. Beschluss vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016080111.L03

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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