RS Vwgh 2017/3/15 Ra 2016/04/0064

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Veröffentlicht am 15.03.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07201000
E3R E07202000
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse Art5 Abs6;
BVergG 2006 §141 Abs3;
BVergG 2006 §141 Abs5;
EURallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/04/0065 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/04/0059 E 5. April 2017

Rechtssatz

Nach § 141 Abs. 3 und 5 BVergG 2006 iVm der Verordnung 1370/2007 sind bei der (beabsichtigten) Direktvergabe von Aufträgen nach Art. 5 Abs. 6 der genannten Verordnung nicht nur die Wahl des Vergabeverfahrens, sondern sämtliche im Zuge des Vergabeverfahrens nach außen in Erscheinung tretende Festlegungen des Auftraggebers anfechtbar (Hinweis E vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/04/0139, mwN).Nach Paragraph 141, Absatz 3 und 5 BVergG 2006 in Verbindung mit der Verordnung 1370/2007 sind bei der (beabsichtigten) Direktvergabe von Aufträgen nach Artikel 5, Absatz 6, der genannten Verordnung nicht nur die Wahl des Vergabeverfahrens, sondern sämtliche im Zuge des Vergabeverfahrens nach außen in Erscheinung tretende Festlegungen des Auftraggebers anfechtbar (Hinweis E vom 21. Dezember 2016, Ra 2016/04/0139, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016040064.L01

Im RIS seit

12.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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