RS Vwgh 2017/3/15 Ra 2015/04/0082

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Veröffentlicht am 15.03.2017
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das VwG hat - obwohl es davon ausgegangen ist, dass eine Zurückweisung durch die Verwaltungsbehörde zu erfolgen hätte - den Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG "ersatzlos behoben". Zur entsprechenden Formulierung eines auf § 66 Abs. 4 AVG gestützten Berufungsbescheides vertrat der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Unterbehörde in diesen Fällen über den Verfahrensgegenstand grundsätzlich nicht mehr neuerlich entscheiden dürfe. Dieser Grundsatz ist auch auf einen entsprechend formulierten Spruch eines Erkenntnisses des VwG zu übertragen (Hinweis E vom 24. Mai 2016, Ro 2015/09/0015). Ein so gefasster Spruch stellt eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt (Hinweis E vom 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst hätte jedoch nicht durch ersatzlose Aufhebung des bei ihm angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides erfolgen dürfen, weil dies dazu führen würde, dass der Antrag unerledigt bliebe.Das VwG hat - obwohl es davon ausgegangen ist, dass eine Zurückweisung durch die Verwaltungsbehörde zu erfolgen hätte - den Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG "ersatzlos behoben". Zur entsprechenden Formulierung eines auf Paragraph 66, Absatz 4, AVG gestützten Berufungsbescheides vertrat der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Unterbehörde in diesen Fällen über den Verfahrensgegenstand grundsätzlich nicht mehr neuerlich entscheiden dürfe. Dieser Grundsatz ist auch auf einen entsprechend formulierten Spruch eines Erkenntnisses des VwG zu übertragen (Hinweis E vom 24. Mai 2016, Ro 2015/09/0015). Ein so gefasster Spruch stellt eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt (Hinweis E vom 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Eine Entscheidung des VwG in der Sache selbst hätte jedoch nicht durch ersatzlose Aufhebung des bei ihm angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides erfolgen dürfen, weil dies dazu führen würde, dass der Antrag unerledigt bliebe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015040082.L01

Im RIS seit

07.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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