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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2006 §70 Abs2;Rechtssatz
Der in § 70 Abs. 5 erster Satz BVergG 2006 vorgesehene Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis stellt - anders als die Eigenerklärung nach § 70 Abs. 2 BVergG 2006 - bereits eine (wenn auch vereinfachte) Form der Nachweiserbringung dar, weil die Nachweise zwar nicht dem Auftraggeber vorgelegt werden, aber dem Verzeichnis vorliegen müssen (vgl. diesbezüglich die Erläuterungen zur inhaltlich gleichlautenden "Vorgängerregelung" des § 52 Abs. 4 erster Satz BVergG, BGBl. I Nr. 99/2002, AB 1118 BlgNR 21. GP, 42). Diesfalls hat der Auftraggeber die Eignungsprüfung im Wege der Einsichtnahme in das namhaft gemachte Verzeichnis vorzunehmen. Stellt sich im Zuge der Eignungsprüfung heraus, dass die verlangten Unterlagen dem Verzeichnis nicht vollständig oder nicht in der gewünschten Aktualität vorliegen, kommt nicht § 70 Abs. 3, sondern der in § 70 Abs. 4 BVergG 2006 vorgesehene Auftrag zur Mängelbehebung zur Anwendung (Hinweis E vom 12. September 2016, Ra 2015/04/0081). Eine weitere Mängelbehebung ist in diesem Fall nicht vorzunehmen.Der in Paragraph 70, Absatz 5, erster Satz BVergG 2006 vorgesehene Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis stellt - anders als die Eigenerklärung nach Paragraph 70, Absatz 2, BVergG 2006 - bereits eine (wenn auch vereinfachte) Form der Nachweiserbringung dar, weil die Nachweise zwar nicht dem Auftraggeber vorgelegt werden, aber dem Verzeichnis vorliegen müssen vergleiche diesbezüglich die Erläuterungen zur inhaltlich gleichlautenden "Vorgängerregelung" des Paragraph 52, Absatz 4, erster Satz BVergG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, Ausschussbericht 1118 BlgNR 21. GP, 42). Diesfalls hat der Auftraggeber die Eignungsprüfung im Wege der Einsichtnahme in das namhaft gemachte Verzeichnis vorzunehmen. Stellt sich im Zuge der Eignungsprüfung heraus, dass die verlangten Unterlagen dem Verzeichnis nicht vollständig oder nicht in der gewünschten Aktualität vorliegen, kommt nicht Paragraph 70, Absatz 3,, sondern der in Paragraph 70, Absatz 4, BVergG 2006 vorgesehene Auftrag zur Mängelbehebung zur Anwendung (Hinweis E vom 12. September 2016, Ra 2015/04/0081). Eine weitere Mängelbehebung ist in diesem Fall nicht vorzunehmen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014040052.L03Im RIS seit
07.04.2017Zuletzt aktualisiert am
28.04.2017