RS Vwgh 2017/3/15 Ra 2014/04/0052

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Veröffentlicht am 15.03.2017
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BAO §229a;
BVergG 2006 §68 Abs1 Z6;
BVergG 2006 §72 Abs2 Z2;
  1. BAO § 229a heute
  2. BAO § 229a gültig ab 14.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  3. BAO § 229a gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 229a gültig von 24.05.2007 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007

Rechtssatz

Die Regelung über den Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit stellt diesbezüglich in § 72 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 auf die Vorlage einer Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a BAO ab. Dies ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a BAO eine amtliche Bestätigung darstellt, die es dem Auftraggeber ermöglichen soll, das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes nach § 68 Abs. 1 Z 6 BVergG 2006 ohne weiteren Ermittlungsaufwand zu prüfen und so das Vergabeverfahren rascher abzuführen. Dem würde eine (uneingeschränkte) Verpflichtung des Auftraggebers, die Gleichwertigkeit anderer, vom ausdrücklich geforderten Dokument abweichender Nachweise zu prüfen, zuwiderlaufen.Die Regelung über den Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit stellt diesbezüglich in Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 auf die Vorlage einer Rückstandsbescheinigung gemäß Paragraph 229 a, BAO ab. Dies ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Rückstandsbescheinigung gemäß Paragraph 229 a, BAO eine amtliche Bestätigung darstellt, die es dem Auftraggeber ermöglichen soll, das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes nach Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 6, BVergG 2006 ohne weiteren Ermittlungsaufwand zu prüfen und so das Vergabeverfahren rascher abzuführen. Dem würde eine (uneingeschränkte) Verpflichtung des Auftraggebers, die Gleichwertigkeit anderer, vom ausdrücklich geforderten Dokument abweichender Nachweise zu prüfen, zuwiderlaufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014040052.L02

Im RIS seit

07.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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