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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §229a;Rechtssatz
Die Regelung über den Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit stellt diesbezüglich in § 72 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 auf die Vorlage einer Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a BAO ab. Dies ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a BAO eine amtliche Bestätigung darstellt, die es dem Auftraggeber ermöglichen soll, das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes nach § 68 Abs. 1 Z 6 BVergG 2006 ohne weiteren Ermittlungsaufwand zu prüfen und so das Vergabeverfahren rascher abzuführen. Dem würde eine (uneingeschränkte) Verpflichtung des Auftraggebers, die Gleichwertigkeit anderer, vom ausdrücklich geforderten Dokument abweichender Nachweise zu prüfen, zuwiderlaufen.Die Regelung über den Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit stellt diesbezüglich in Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 auf die Vorlage einer Rückstandsbescheinigung gemäß Paragraph 229 a, BAO ab. Dies ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Rückstandsbescheinigung gemäß Paragraph 229 a, BAO eine amtliche Bestätigung darstellt, die es dem Auftraggeber ermöglichen soll, das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes nach Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 6, BVergG 2006 ohne weiteren Ermittlungsaufwand zu prüfen und so das Vergabeverfahren rascher abzuführen. Dem würde eine (uneingeschränkte) Verpflichtung des Auftraggebers, die Gleichwertigkeit anderer, vom ausdrücklich geforderten Dokument abweichender Nachweise zu prüfen, zuwiderlaufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2014040052.L02Im RIS seit
07.04.2017Zuletzt aktualisiert am
28.04.2017