RS Vwgh 2017/3/16 Ro 2014/06/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2017
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §44a Abs3;
AVG §44a;
UVPG 2000 §24;
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/06/0040

Rechtssatz

Bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Kundmachung des Edikts nach § 44a Abs. 3 AVG ist grundsätzlich auf die Verbreitung der gewählten Tageszeitungen in jenem Bundesland, in dem das Vorhaben gelegen ist, abzustellen. Hätte der Gesetzgeber auf den Wohnsitz der betroffenen Parteien und die Berichterstattung für eine bestimmte Region abstellen wollen, hätte er dies im Wortlaut des § 44a AVG (oder in abweichenden Regelungen im UVPG 2000) zum Ausdruck bringen müssen. Vorschriften, die wie § 44a AVG über die verpflichtende Kundmachung in der Wiener Zeitung hinaus weitere Publikationen vorsehen, können auch nur dazu dienen, eine möglichst weitgehende Verbreitung der Information zu sichern, ohne dass damit garantiert ist, dass jeder potenzielle Betroffene die Information auch in genau jenem Medium vorfindet, das er (regelmäßig) konsumiert. Für eine ausdehnende Interpretation der Anordnung des § 44a Abs. 3 AVG ist schon im Hinblick auf die Vielzahl der denkbaren Konstellationen, die sich im Hinblick auf den Wohnsitz von Parteien eines Verfahrens ergeben können, nicht angezeigt.Bei der Prüfung der ordnungsgemäßen Kundmachung des Edikts nach Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG ist grundsätzlich auf die Verbreitung der gewählten Tageszeitungen in jenem Bundesland, in dem das Vorhaben gelegen ist, abzustellen. Hätte der Gesetzgeber auf den Wohnsitz der betroffenen Parteien und die Berichterstattung für eine bestimmte Region abstellen wollen, hätte er dies im Wortlaut des Paragraph 44 a, AVG (oder in abweichenden Regelungen im UVPG 2000) zum Ausdruck bringen müssen. Vorschriften, die wie Paragraph 44 a, AVG über die verpflichtende Kundmachung in der Wiener Zeitung hinaus weitere Publikationen vorsehen, können auch nur dazu dienen, eine möglichst weitgehende Verbreitung der Information zu sichern, ohne dass damit garantiert ist, dass jeder potenzielle Betroffene die Information auch in genau jenem Medium vorfindet, das er (regelmäßig) konsumiert. Für eine ausdehnende Interpretation der Anordnung des Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG ist schon im Hinblick auf die Vielzahl der denkbaren Konstellationen, die sich im Hinblick auf den Wohnsitz von Parteien eines Verfahrens ergeben können, nicht angezeigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060038.J04

Im RIS seit

18.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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