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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §44a Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/06/0040Rechtssatz
§ 44a Abs. 3 AVG, auf den § 9 Abs. 3 UVPG 2000 (der gemäß § 24 Abs. 8 UVP-G 2000 auch im hier gegenständlichen teilkonzentrierten Verfahren anwendbar ist) verweist, geht auf den Fall einer bundesländergrenzenüberschreitenden Beteiligung von Parteien an Verfahren, die von Behörden eines anderen Bundeslandes geführt werden, nicht ausdrücklich ein. Wenngleich das Gesetz nicht näher präzisiert, welches Bundesland mit der Wendung "im Bundesland weit verbreiteter Zeitungen" gemeint ist, legt schon die Verwendung des Singulars die Annahme nahe, dass jenes Bundesland, in dem das Vorhaben gelegen ist (und damit iVm § 24 UVPG 2000 das Bundesland, dessen Landeshauptmann im Revisionsfall gemäß § 24 Abs. 3 UVPG 2000 zuständig war), gemeint ist. Der Gesetzgeber hat weder eine Sonderregelung für den Fall getroffen, dass die Eigentümer von betroffenen Grundstücken, die die Parteistellung aus ihrem Eigentum ableiten, nicht in dem Bundesland wohnhaft sind, dessen Behörde für das Verfahren zuständig ist, noch für den Fall, in dem die Grundstücke, die vom Vorhaben betroffen sind, nicht im selben Bundesland liegen wie jenes, in dem die Behörde ihren Sitz hat.Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG, auf den Paragraph 9, Absatz 3, UVPG 2000 (der gemäß Paragraph 24, Absatz 8, UVP-G 2000 auch im hier gegenständlichen teilkonzentrierten Verfahren anwendbar ist) verweist, geht auf den Fall einer bundesländergrenzenüberschreitenden Beteiligung von Parteien an Verfahren, die von Behörden eines anderen Bundeslandes geführt werden, nicht ausdrücklich ein. Wenngleich das Gesetz nicht näher präzisiert, welches Bundesland mit der Wendung "im Bundesland weit verbreiteter Zeitungen" gemeint ist, legt schon die Verwendung des Singulars die Annahme nahe, dass jenes Bundesland, in dem das Vorhaben gelegen ist (und damit in Verbindung mit Paragraph 24, UVPG 2000 das Bundesland, dessen Landeshauptmann im Revisionsfall gemäß Paragraph 24, Absatz 3, UVPG 2000 zuständig war), gemeint ist. Der Gesetzgeber hat weder eine Sonderregelung für den Fall getroffen, dass die Eigentümer von betroffenen Grundstücken, die die Parteistellung aus ihrem Eigentum ableiten, nicht in dem Bundesland wohnhaft sind, dessen Behörde für das Verfahren zuständig ist, noch für den Fall, in dem die Grundstücke, die vom Vorhaben betroffen sind, nicht im selben Bundesland liegen wie jenes, in dem die Behörde ihren Sitz hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060038.J03Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017