RS Vwgh 2017/3/16 Ro 2014/06/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2017
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §44a Abs3;
UVPG 2000 §24 Abs3;
UVPG 2000 §24 Abs8;
UVPG 2000 §9 Abs3;
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/06/0040

Rechtssatz

§ 44a Abs. 3 AVG, auf den § 9 Abs. 3 UVPG 2000 (der gemäß § 24 Abs. 8 UVP-G 2000 auch im hier gegenständlichen teilkonzentrierten Verfahren anwendbar ist) verweist, geht auf den Fall einer bundesländergrenzenüberschreitenden Beteiligung von Parteien an Verfahren, die von Behörden eines anderen Bundeslandes geführt werden, nicht ausdrücklich ein. Wenngleich das Gesetz nicht näher präzisiert, welches Bundesland mit der Wendung "im Bundesland weit verbreiteter Zeitungen" gemeint ist, legt schon die Verwendung des Singulars die Annahme nahe, dass jenes Bundesland, in dem das Vorhaben gelegen ist (und damit iVm § 24 UVPG 2000 das Bundesland, dessen Landeshauptmann im Revisionsfall gemäß § 24 Abs. 3 UVPG 2000 zuständig war), gemeint ist. Der Gesetzgeber hat weder eine Sonderregelung für den Fall getroffen, dass die Eigentümer von betroffenen Grundstücken, die die Parteistellung aus ihrem Eigentum ableiten, nicht in dem Bundesland wohnhaft sind, dessen Behörde für das Verfahren zuständig ist, noch für den Fall, in dem die Grundstücke, die vom Vorhaben betroffen sind, nicht im selben Bundesland liegen wie jenes, in dem die Behörde ihren Sitz hat.Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG, auf den Paragraph 9, Absatz 3, UVPG 2000 (der gemäß Paragraph 24, Absatz 8, UVP-G 2000 auch im hier gegenständlichen teilkonzentrierten Verfahren anwendbar ist) verweist, geht auf den Fall einer bundesländergrenzenüberschreitenden Beteiligung von Parteien an Verfahren, die von Behörden eines anderen Bundeslandes geführt werden, nicht ausdrücklich ein. Wenngleich das Gesetz nicht näher präzisiert, welches Bundesland mit der Wendung "im Bundesland weit verbreiteter Zeitungen" gemeint ist, legt schon die Verwendung des Singulars die Annahme nahe, dass jenes Bundesland, in dem das Vorhaben gelegen ist (und damit in Verbindung mit Paragraph 24, UVPG 2000 das Bundesland, dessen Landeshauptmann im Revisionsfall gemäß Paragraph 24, Absatz 3, UVPG 2000 zuständig war), gemeint ist. Der Gesetzgeber hat weder eine Sonderregelung für den Fall getroffen, dass die Eigentümer von betroffenen Grundstücken, die die Parteistellung aus ihrem Eigentum ableiten, nicht in dem Bundesland wohnhaft sind, dessen Behörde für das Verfahren zuständig ist, noch für den Fall, in dem die Grundstücke, die vom Vorhaben betroffen sind, nicht im selben Bundesland liegen wie jenes, in dem die Behörde ihren Sitz hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060038.J03

Im RIS seit

18.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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