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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §44a Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/06/0040Rechtssatz
Gemäß § 44a Abs. 3 AVG ist das Edikt im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle zum AVG des Jahres 1998 klargestellt wurde (RV 1167 BlgNR 20. GP, 32), entfaltet lediglich das Edikt selbst, "das ist das gemäß § 44a Abs. 3 erster Satz in den Tageszeitungen und im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Verlautbarte", Rechtswirkungen.Gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG ist das Edikt im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle zum AVG des Jahres 1998 klargestellt wurde Regierungsvorlage 1167 BlgNR 20. GP, 32), entfaltet lediglich das Edikt selbst, "das ist das gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, erster Satz in den Tageszeitungen und im ‚Amtsblatt zur Wiener Zeitung' Verlautbarte", Rechtswirkungen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014060038.J02Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017