RS Vwgh 2017/3/17 Ra 2017/06/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2017
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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauG Vlbg 2001 §40 Abs1;
BauG Vlbg 2001 §40 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Maßgebliche Voraussetzung für einen Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 Abs. 3 Vlbg BauG 2001 ist, dass der betroffene Bauherr der Aufforderung nach Abs. 1, nämlich innerhalb eines Monates einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist, nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzung steht in keinerlei Zusammenhang damit, ob der einzubringende Bauantrag Aussichten auf positive Erledigung hat oder nicht (Hinweis E vom 27. April 2011, 2009/06/0191). Die Frage der allfälligen Umwidmung des Baugrundstückes als Voraussetzung für eine Bewilligung des Bauantrages stellt keine Vorfrage im Verfahren gemäß § 40 Abs. 3 Vlbg BauG 2001 dar.Maßgebliche Voraussetzung für einen Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Vlbg BauG 2001 ist, dass der betroffene Bauherr der Aufforderung nach Absatz eins,, nämlich innerhalb eines Monates einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist, nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzung steht in keinerlei Zusammenhang damit, ob der einzubringende Bauantrag Aussichten auf positive Erledigung hat oder nicht (Hinweis E vom 27. April 2011, 2009/06/0191). Die Frage der allfälligen Umwidmung des Baugrundstückes als Voraussetzung für eine Bewilligung des Bauantrages stellt keine Vorfrage im Verfahren gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Vlbg BauG 2001 dar.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060029.L01

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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