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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §38;Rechtssatz
Maßgebliche Voraussetzung für einen Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 Abs. 3 Vlbg BauG 2001 ist, dass der betroffene Bauherr der Aufforderung nach Abs. 1, nämlich innerhalb eines Monates einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist, nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzung steht in keinerlei Zusammenhang damit, ob der einzubringende Bauantrag Aussichten auf positive Erledigung hat oder nicht (Hinweis E vom 27. April 2011, 2009/06/0191). Die Frage der allfälligen Umwidmung des Baugrundstückes als Voraussetzung für eine Bewilligung des Bauantrages stellt keine Vorfrage im Verfahren gemäß § 40 Abs. 3 Vlbg BauG 2001 dar.Maßgebliche Voraussetzung für einen Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Vlbg BauG 2001 ist, dass der betroffene Bauherr der Aufforderung nach Absatz eins,, nämlich innerhalb eines Monates einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist, nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzung steht in keinerlei Zusammenhang damit, ob der einzubringende Bauantrag Aussichten auf positive Erledigung hat oder nicht (Hinweis E vom 27. April 2011, 2009/06/0191). Die Frage der allfälligen Umwidmung des Baugrundstückes als Voraussetzung für eine Bewilligung des Bauantrages stellt keine Vorfrage im Verfahren gemäß Paragraph 40, Absatz 3, Vlbg BauG 2001 dar.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060029.L01Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017