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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/17/0266Rechtssatz
Im Zusammenhang mit dem fehlenden Zulässigkeitsausspruch gemäß § 25a Abs 1 erster Satz VwGG im Spruch des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes kann gegenständlich dahingestellt bleiben, ob bei der dagegen erhobenen Revision vom Vorliegen einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision auszugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber nämlich auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl den hg Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0103, mwN). Sowohl in der zuletzt genannten Konstellation als auch in den gemäß § 28 Abs 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.Im Zusammenhang mit dem fehlenden Zulässigkeitsausspruch gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, erster Satz VwGG im Spruch des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes kann gegenständlich dahingestellt bleiben, ob bei der dagegen erhobenen Revision vom Vorliegen einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision auszugehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber nämlich auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche den hg Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0103, mwN). Sowohl in der zuletzt genannten Konstellation als auch in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170265.L01Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019