RS Vwgh 2017/3/21 Ro 2016/12/0025

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Veröffentlicht am 21.03.2017
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §254 Abs1;
GdBGehaltsO NÖ 1976 §25;
GdBGehaltsO NÖ 1976 Anl1 idF 2440-35;
GehG 1956 §113 Abs10 idF 2010/I/082;
GehG 1956 §118 Abs2 litc;
GehG 1956 §134 Abs1 Z2;
GehG 1956 §134;
GehG 1956 §138 Abs2 Z1;
GehG 1956 §146 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 254 heute
  2. BDG 1979 § 254 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 254 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  4. BDG 1979 § 254 gültig von 29.05.2002 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 254 gültig von 12.08.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  6. BDG 1979 § 254 gültig von 01.04.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. BDG 1979 § 254 gültig von 01.09.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999
  8. BDG 1979 § 254 gültig von 01.08.1999 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. BDG 1979 § 254 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. BDG 1979 § 254 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  11. BDG 1979 § 254 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  12. BDG 1979 § 254 gültig von 01.05.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  13. BDG 1979 § 254 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995
  14. BDG 1979 § 254 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  15. BDG 1979 § 254 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Der VwGH hat zur Frage, ob die besoldungsrechtliche Stellung eines Bundesbeamten im Verständnis des § 113 Abs. 10 GehG 1956 weiterhin vom Vorrückungsstichtag bestimmt bleibt, wenn dieser auf Grund einer Option gemäß § 254 Abs. 1 des BDG 1979 in Anwendung des § 134 Abs. 1 Z 2 GehG 1956 tabellarisch übergeleitet wurde, ausgeführt: Soweit den ErläutRV zur Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 (781 BlgNR XXIV. GP, 4 f) vorschwebt, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ua dann ausgeschlossen sein soll, wenn sich die bestehende besoldungsrechtliche Stellung aus einer tabellarischen Überleitung (zB nach § 134 GehG 1956) ergibt, weil sich die aktuelle besoldungsrechtliche Stellung dann nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimme, hat diese Intention im Gesetzeswortlaut, namentlich in § 113 Abs. 10 legcit keinen Niederschlag gefunden. Danach soll eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ua zwar nur in denjenigen Fällen erfolgen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird; das Gesetz nimmt damit aber keinen Bezug auf den Fall einer Überleitung nach § 134 legcit oder nach anderen Bestimmungen. Auch kann der Rechtsprechung des VwGH nicht entnommen werden, dass eine Änderung des Vorrückungsstichtages im Falle einer Überleitung nach § 134 legcit (oder nach anderen Bestimmungen) keinesfalls eine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung im (neuen) Funktionszulagenschema nach sich ziehen könnte. Eine solche Auslegung verbietet sich schon aus unionsrechtlichen Gründen, weil hiedurch im Ergebnis eine unionsrechtlich gebotene Gleichbehandlung wiederum abgeschnitten (bzw. eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung prolongiert) wird, ohne dass hiefür sachliche Gründe ins Treffen geführt werden könnten. Nichts anderes gilt für eine durch Bescheid aus dem Jahr 1998 bewirkte Überleitung gemäß Abs. 4 derDer VwGH hat zur Frage, ob die besoldungsrechtliche Stellung eines Bundesbeamten im Verständnis des Paragraph 113, Absatz 10, GehG 1956 weiterhin vom Vorrückungsstichtag bestimmt bleibt, wenn dieser auf Grund einer Option gemäß Paragraph 254, Absatz eins, des BDG 1979 in Anwendung des Paragraph 134, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 tabellarisch übergeleitet wurde, ausgeführt: Soweit den ErläutRV zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, (781 BlgNR römisch 24 . GP, 4 f) vorschwebt, dass eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ua dann ausgeschlossen sein soll, wenn sich die bestehende besoldungsrechtliche Stellung aus einer tabellarischen Überleitung (zB nach Paragraph 134, GehG 1956) ergibt, weil sich die aktuelle besoldungsrechtliche Stellung dann nicht mehr durch den Vorrückungsstichtag bestimme, hat diese Intention im Gesetzeswortlaut, namentlich in Paragraph 113, Absatz 10, legcit keinen Niederschlag gefunden. Danach soll eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ua zwar nur in denjenigen Fällen erfolgen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird; das Gesetz nimmt damit aber keinen Bezug auf den Fall einer Überleitung nach Paragraph 134, legcit oder nach anderen Bestimmungen. Auch kann der Rechtsprechung des VwGH nicht entnommen werden, dass eine Änderung des Vorrückungsstichtages im Falle einer Überleitung nach Paragraph 134, legcit (oder nach anderen Bestimmungen) keinesfalls eine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung im (neuen) Funktionszulagenschema nach sich ziehen könnte. Eine solche Auslegung verbietet sich schon aus unionsrechtlichen Gründen, weil hiedurch im Ergebnis eine unionsrechtlich gebotene Gleichbehandlung wiederum abgeschnitten (bzw. eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung prolongiert) wird, ohne dass hiefür sachliche Gründe ins Treffen geführt werden könnten. Nichts anderes gilt für eine durch Bescheid aus dem Jahr 1998 bewirkte Überleitung gemäß Absatz 4, der

21. Übergangsbestimmungen zur NÖ GdBGehaltsO 1976-Novelle LGBl. 2440-35. Die Folgen einer solchen Überleitung für die Bestimmung der besoldungsrechtlichen Stellung regelt nämlich Abs. 5 legcit. ohne Einräumung diesbezüglichen Ermessens an das überleitende Organ. Die Ausführungen des Überleitungsbescheides zu der durch die Überleitung erlangten besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten sind daher feststellender und nicht rechtsgestaltender Natur. Die in sinngemäßer Anwendung des § 146 Abs. 1 Z 2 GehG 1956 auf Grund der Überleitung gebührende Gehaltsstufe hängt von jener Gehaltsstufe ab, die bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte, welche ihrerseits vom Stichtag abhängig war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beamte in sinngemäßer Anwendung des § 146 Abs. 1 Z 2 GehG 1956 von der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe W2 in die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe E2a (und nicht in deren Gehaltsstufe 2) überstellt wurde. Dieser Umstand erklärt sich offenbar daraus, dass Beamte des Niederösterreichischen Gemeindewachdienstes ihre Laufbahn in der Verwendungsgruppe W2 in der Dienstklasse I begannen (vgl. § 25 NÖ GdBGehaltsO 1976 aF), während dies bei Wachebeamten der Verwendungsgruppe W2 des Bundes mit der Dienstklasse III der Fall war (vgl. § 138 Abs. 2 Z 1 iVm § 118 Abs. 2 lit. c GehG 1956). Dieser Umstand ändert aber nichts an der unmittelbaren Abhängigkeit der in der Verwendungsgruppe E2a erreichten Gehaltsstufe von der zuvor in der Verwendungsgruppe W2 erlangten besoldungsrechtlichen Stellung, welche ihrerseits vom Stichtag abhängig war.21. Übergangsbestimmungen zur NÖ GdBGehaltsO 1976-Novelle Landesgesetzblatt 2440-35. Die Folgen einer solchen Überleitung für die Bestimmung der besoldungsrechtlichen Stellung regelt nämlich Absatz 5, legcit. ohne Einräumung diesbezüglichen Ermessens an das überleitende Organ. Die Ausführungen des Überleitungsbescheides zu der durch die Überleitung erlangten besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten sind daher feststellender und nicht rechtsgestaltender Natur. Die in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 auf Grund der Überleitung gebührende Gehaltsstufe hängt von jener Gehaltsstufe ab, die bei Verbleib in der bisherigen Verwendungsgruppe gebührt hätte, welche ihrerseits vom Stichtag abhängig war. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beamte in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 von der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe W2 in die Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe E2a (und nicht in deren Gehaltsstufe 2) überstellt wurde. Dieser Umstand erklärt sich offenbar daraus, dass Beamte des Niederösterreichischen Gemeindewachdienstes ihre Laufbahn in der Verwendungsgruppe W2 in der Dienstklasse römisch eins begannen vergleiche Paragraph 25, NÖ GdBGehaltsO 1976 aF), während dies bei Wachebeamten der Verwendungsgruppe W2 des Bundes mit der Dienstklasse römisch drei der Fall war vergleiche Paragraph 138, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz 2, Litera c, GehG 1956). Dieser Umstand ändert aber nichts an der unmittelbaren Abhängigkeit der in der Verwendungsgruppe E2a erreichten Gehaltsstufe von der zuvor in der Verwendungsgruppe W2 erlangten besoldungsrechtlichen Stellung, welche ihrerseits vom Stichtag abhängig war.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016120025.J04

Im RIS seit

19.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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