RS Vwgh 2017/3/21 Ra 2017/22/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2017
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §24;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
NAG 2005 §41 Abs2 Z4;
NAG 2005 §41 Abs4;
VwGVG 2014 §17;
  1. AuslBG § 24 heute
  2. AuslBG § 24 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 24 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 24 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988

Rechtssatz

Einem entsprechenden Vorbringen des Antragstellers (bzw. vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen) kann die Eignung zukommen, damit - entgegen einem negativen Gutachten des AMS - die Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 AuslBG darzulegen (vgl E 10. Dezember 2013, 2013/22/0200; E 19. Dezember 2012, 2012/22/0176; E 13. Oktober 2011, 2008/22/0850, 0851; E 23. September 2010, 2008/21/0618). Die Niederlassungsbehörde (bzw. nunmehr auch das VwG) muss sich mit einem derartigen Vorbringen auseinandersetzen und dieses - ebenso wie das Gutachten des AMS - in seine Beweiswürdigung einbeziehen. Die abschließende Entscheidung kommt der Niederlassungsbehörde zu, die die Schlüssigkeit des Gutachtens des AMS zu überprüfen hat (vgl. E 28. August 2008, 2008/22/0030). Eine grundsätzliche Verpflichtung, in jedem Fall ein weiteres Gutachten des AMS einzuholen, wenn das vorliegende Gutachten als unschlüssig erachtet wird, besteht nicht (und stünde auch in Widerspruch zu der dem Antragsteller durch die hg. Rechtsprechung eingeräumten Möglichkeit der Entkräftung bzw. Widerlegung eines Gutachtens).Einem entsprechenden Vorbringen des Antragstellers (bzw. vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen) kann die Eignung zukommen, damit - entgegen einem negativen Gutachten des AMS - die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 24, AuslBG darzulegen vergleiche E 10. Dezember 2013, 2013/22/0200; E 19. Dezember 2012, 2012/22/0176; E 13. Oktober 2011, 2008/22/0850, 0851; E 23. September 2010, 2008/21/0618). Die Niederlassungsbehörde (bzw. nunmehr auch das VwG) muss sich mit einem derartigen Vorbringen auseinandersetzen und dieses - ebenso wie das Gutachten des AMS - in seine Beweiswürdigung einbeziehen. Die abschließende Entscheidung kommt der Niederlassungsbehörde zu, die die Schlüssigkeit des Gutachtens des AMS zu überprüfen hat vergleiche E 28. August 2008, 2008/22/0030). Eine grundsätzliche Verpflichtung, in jedem Fall ein weiteres Gutachten des AMS einzuholen, wenn das vorliegende Gutachten als unschlüssig erachtet wird, besteht nicht (und stünde auch in Widerspruch zu der dem Antragsteller durch die hg. Rechtsprechung eingeräumten Möglichkeit der Entkräftung bzw. Widerlegung eines Gutachtens).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220027.L01

Im RIS seit

14.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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