RS Vwgh 2017/3/21 Ra 2017/22/0017

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Veröffentlicht am 21.03.2017
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Parteiengehör erstreckt sich nur auf die Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen - nicht jedoch eines hypothetisch angenommenen - Sachverhalts (vgl. E 19. Februar 2014, 2013/22/0177).Das Parteiengehör erstreckt sich nur auf die Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen - nicht jedoch eines hypothetisch angenommenen - Sachverhalts vergleiche E 19. Februar 2014, 2013/22/0177).

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220017.L03

Im RIS seit

18.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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