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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Parteiengehör erstreckt sich nur auf die Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen - nicht jedoch eines hypothetisch angenommenen - Sachverhalts (vgl. E 19. Februar 2014, 2013/22/0177).Das Parteiengehör erstreckt sich nur auf die Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen - nicht jedoch eines hypothetisch angenommenen - Sachverhalts vergleiche E 19. Februar 2014, 2013/22/0177).
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche Würdigung ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220017.L03Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017