Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/10/0003 B 27. Jänner 2016 RS 6Stammrechtssatz
Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstreckt sich das einzuräumende Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung (vgl. E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstreckt sich das einzuräumende Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung vergleiche E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220016.L04Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018