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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG verlangt keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht durch das VwG. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben. Davon ausgehend ist ein VwG nicht zur Beratung einer unvertretenen Verfahrenspartei in materiell-rechtlicher Hinsicht in Ansehung eines Zweckänderungsantrags verhalten. Insbesondere ist die Verfahrenspartei nicht über eine Unzulässigkeit der Antragsstellung zu belehren und das VwG hat nicht auf ein anderes erfolgsversprechendes Vorbringen hinzuwirken.Die Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG verlangt keine Beratung der Verfahrensparteien in materiell-rechtlicher Hinsicht durch das VwG. Auch unvertretenen Personen sind nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie sind aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, welche für ihren Standpunkt günstigen Behauptungen sie aufzustellen bzw. mit welchen Anträgen sie vorzugehen haben. Davon ausgehend ist ein VwG nicht zur Beratung einer unvertretenen Verfahrenspartei in materiell-rechtlicher Hinsicht in Ansehung eines Zweckänderungsantrags verhalten. Insbesondere ist die Verfahrenspartei nicht über eine Unzulässigkeit der Antragsstellung zu belehren und das VwG hat nicht auf ein anderes erfolgsversprechendes Vorbringen hinzuwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017220013.L01Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018