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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die klaren Regelungen des Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie des § 38 VwGG gewährleisten ausschließlich dadurch Schutz vor Säumnis der VwG, dass sie den VwGH dazu berufen, auf Antrag eine Frist zur Erlassung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses zu setzen. Gegenstand eines Fristsetzungsverfahrens ist somit nicht die Verwaltungssache selbst, sondern ausschließlich die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch das VwG. Die Zuständigkeit zur Entscheidung verbleibt dagegen beim VwG (vgl. B 23. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012). Die Ansicht, das VwG habe eine Sachentscheidung gefällt, statt seiner aus § 30a Abs. 8 VwGG folgenden Verpflichtung nachzukommen, den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten dem VwGH vorzulegen, woraus die Unzuständigkeit des VwG, "in dieser Phase" eine Entscheidung zu treffen, folge, liefe auf einen im Fristsetzungsverfahren - anders als früher bei der Säumnisbeschwerde - im Gesetz nicht (mehr) vorgesehenen Zuständigkeitsübergang auf den VwGH hinaus (vgl B 6. April 2016, Fr 2015/03/0011; B 20. Dezember 2016, Fr 2016/21/0020).Die klaren Regelungen des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sowie des Paragraph 38, VwGG gewährleisten ausschließlich dadurch Schutz vor Säumnis der VwG, dass sie den VwGH dazu berufen, auf Antrag eine Frist zur Erlassung des versäumten Erkenntnisses oder Beschlusses zu setzen. Gegenstand eines Fristsetzungsverfahrens ist somit nicht die Verwaltungssache selbst, sondern ausschließlich die behauptete Verletzung der Entscheidungspflicht durch das VwG. Die Zuständigkeit zur Entscheidung verbleibt dagegen beim VwG vergleiche B 23. Oktober 2015, Fr 2015/21/0012). Die Ansicht, das VwG habe eine Sachentscheidung gefällt, statt seiner aus Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG folgenden Verpflichtung nachzukommen, den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten dem VwGH vorzulegen, woraus die Unzuständigkeit des VwG, "in dieser Phase" eine Entscheidung zu treffen, folge, liefe auf einen im Fristsetzungsverfahren - anders als früher bei der Säumnisbeschwerde - im Gesetz nicht (mehr) vorgesehenen Zuständigkeitsübergang auf den VwGH hinaus vergleiche B 6. April 2016, Fr 2015/03/0011; B 20. Dezember 2016, Fr 2016/21/0020).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120019.L01Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
19.10.2017