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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2;Rechtssatz
Der Revisionswerber meint, Art. 2 der RL 2000/78/EG hätte eine Neuentscheidung seines Falles geboten. Die RL 2000/78/EG war bis zum 2. Dezember 2003 umzusetzen. Eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden kommt somit lediglich im Fall deren Erlassung vor dem 1. Jänner 2004 in Betracht. Bei den hier zu beurteilenden, zwischen 2013 und 2016 erlassenen - rechtskräftigen - Bescheiden wäre dem Revisionswerber dagegen schon ursprünglich ein effizienter Rechtsbehelf, nämlich eine Beschwerde an das VwG bzw. an den VwGH, insbesondere zur Geltendmachung einer allfälligen entgegen der RL 2000/78/EG erfolgten Diskriminierung durch die Festsetzung des Vorrückungsstichtages sowie den Ausspruch über die besoldungsrechtliche Stellung, offen gestanden (vgl. E 16. November 2015, Ra 2015/12/0013; E 21. Februar 2017, Ro 2016/12/0019 und Ro 2016/12/0029).Der Revisionswerber meint, Artikel 2, der RL 2000/78/EG hätte eine Neuentscheidung seines Falles geboten. Die RL 2000/78/EG war bis zum 2. Dezember 2003 umzusetzen. Eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden kommt somit lediglich im Fall deren Erlassung vor dem 1. Jänner 2004 in Betracht. Bei den hier zu beurteilenden, zwischen 2013 und 2016 erlassenen - rechtskräftigen - Bescheiden wäre dem Revisionswerber dagegen schon ursprünglich ein effizienter Rechtsbehelf, nämlich eine Beschwerde an das VwG bzw. an den VwGH, insbesondere zur Geltendmachung einer allfälligen entgegen der RL 2000/78/EG erfolgten Diskriminierung durch die Festsetzung des Vorrückungsstichtages sowie den Ausspruch über die besoldungsrechtliche Stellung, offen gestanden vergleiche E 16. November 2015, Ra 2015/12/0013; E 21. Februar 2017, Ro 2016/12/0019 und Ro 2016/12/0029).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017120013.L01Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
12.05.2017