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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Das VwG hat den Devolutionsantrag des Fremden gemäß § 31 Abs 1 VwGVG 2014 zurückgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag unzulässig gewesen und die Zuständigkeit somit nicht auf die Bundesministerin für Inneres übergegangen wäre (vgl. zum Zuständigkeitsübergang bei Vorliegen eines zulässigen Devolutionsantrages mit dessen Einlangen, E 26. Juni 2014, Ro 2014/21/0064), sind nicht vorhanden. Dieser Devolutionsantrag - und damit das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht -Das VwG hat den Devolutionsantrag des Fremden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG 2014 zurückgewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag unzulässig gewesen und die Zuständigkeit somit nicht auf die Bundesministerin für Inneres übergegangen wäre vergleiche zum Zuständigkeitsübergang bei Vorliegen eines zulässigen Devolutionsantrages mit dessen Einlangen, E 26. Juni 2014, Ro 2014/21/0064), sind nicht vorhanden. Dieser Devolutionsantrag - und damit das Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht -
war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängig. Ausgehend davon sind die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit des VwG gemäß § 81 Abs. 26 NAG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 gegeben. Im Hinblick auf den gesetzlich angeordneten Eintritt der VwG und die damit verbundene Behandlung des Antrags als Säumnisbeschwerde ist dem Argument des VwG betreffend eine Unzulässigkeit der Umdeutung des Devolutionsantrags der Boden entzogen. Die Zurückweisung des Antrags durch das VwG aus dem Grund der Unzuständigkeit erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig. war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängig. Ausgehend davon sind die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit des VwG gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, gegeben. Im Hinblick auf den gesetzlich angeordneten Eintritt der VwG und die damit verbundene Behandlung des Antrags als Säumnisbeschwerde ist dem Argument des VwG betreffend eine Unzulässigkeit der Umdeutung des Devolutionsantrags der Boden entzogen. Die Zurückweisung des Antrags durch das VwG aus dem Grund der Unzuständigkeit erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebender Zeitpunkt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016220100.L01Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
23.06.2017