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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37;Rechtssatz
Das Absehen von der Einvernahme eines Zeugen, weil dieser "krankheitsbedingt nicht erschienen" ist, nimmt weder auf die Erforderlichkeit noch die dauerhafte Unmöglichkeit der Beweisaufnahme konkret Bezug. Es ist einem begründungslosen Hinwegsetzen über einen gestellten - und nicht von vornherein untauglichen - Beweisantrag gleichzuhalten, was sich als unzulässig erweist (vgl. E 25. Mai 2016, Ra 2016/11/0038).Das Absehen von der Einvernahme eines Zeugen, weil dieser "krankheitsbedingt nicht erschienen" ist, nimmt weder auf die Erforderlichkeit noch die dauerhafte Unmöglichkeit der Beweisaufnahme konkret Bezug. Es ist einem begründungslosen Hinwegsetzen über einen gestellten - und nicht von vornherein untauglichen - Beweisantrag gleichzuhalten, was sich als unzulässig erweist vergleiche E 25. Mai 2016, Ra 2016/11/0038).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120121.L02Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
28.04.2017