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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Der revisionswerbende Beamte hat ergänzendes Vorbringen (in seiner Beschwerde) angekündigt und in der mündlichen Verhandlung vor dem VwG ausdrücklich die Berücksichtigung einer näher genannten Zulage bei der Bemessung seines Ruhegenusses beantragt. Dies ist als Modifikation der Begründung des Beschwerdeantrages zu werten, die sich innerhalb der Sache (Bemessung des Ruhegenusses) bewegte, über die die Dienstbehörde entschieden hatte. Eine solche Modifikation ist bis zur Entscheidung über die Beschwerde zulässig (vgl. E 9. September 2016, Ro 2016/12/0002).Der revisionswerbende Beamte hat ergänzendes Vorbringen (in seiner Beschwerde) angekündigt und in der mündlichen Verhandlung vor dem VwG ausdrücklich die Berücksichtigung einer näher genannten Zulage bei der Bemessung seines Ruhegenusses beantragt. Dies ist als Modifikation der Begründung des Beschwerdeantrages zu werten, die sich innerhalb der Sache (Bemessung des Ruhegenusses) bewegte, über die die Dienstbehörde entschieden hatte. Eine solche Modifikation ist bis zur Entscheidung über die Beschwerde zulässig vergleiche E 9. September 2016, Ro 2016/12/0002).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120120.L02Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
28.04.2017