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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf;Rechtssatz
Es mag zutreffen, dass die Frage, welche besoldungsrechtliche Stellung dem Beamten ab dem 1. Jänner 2004 unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes gebührt hat, für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage aus dem Grunde des letzten Halbsatzes des § 59a Abs. 3 Z 1 NÖ GdBDO 1976 iVm § 59b Abs. 1 letzter Satz legcit bedeutungslos war, weil die erstgenannte Bestimmung auf die "tatsächliche Besoldung" abstellt. Dies hätte zur Folge, dass sich der Beamte im Ruhegenussbemessungsverfahren im Zusammenhang mit der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht auf die bloße Gebührlichkeit höherer Bezüge berufen kann, solange er deren Liquidierung in einem entsprechenden besoldungsrechtlichen Verfahren noch nicht erzwungen hat. Erfolgt eine solche Liquidierung nach Rechtskraft eines Ruhegenussbemessungsbescheides bzw. -erkenntnisses, würde eine solche nachträgliche Liquidierung rückwirkend auf den Ruhestandsversetzungszeitpunkt zur Gebührlichkeit eines entsprechend höheren Ruhegenusses führen, was - ungeachtet einer rechtskräftigen Ruhegenussbemessung - mit einem Antrag auf Neufestsetzung desselben durchgesetzt werden könnte. Ungeachtet dessen, dass derzeit eine Liquidierung höherer Bezüge nicht erfolgt ist, ist die Relevanz der Frage, ob solche gebühren, aber auch schon im vorliegenden Ruhegenussbemessungsverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie spielt nämlich bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses gemäß § 59b Abs. 5 NÖ GdBDO 1976 (sogenannter Vergleichsruhegenuss I) eine Rolle, welcher unter Anwendung ua des § 59 NÖ GdBDO 1976 zu ermitteln ist, der seinerseits auf die Gebührlichkeit näher genannter Bezüge (und nicht auf deren tatsächliche Liquidierung) abstellt. Entsprechendes gilt für die Ermittlung des weiteren Vergleichsruhegenusses unter Anwendung aller am 30. Juni 2006 geltenden Bemessungsvorschriften gemäß § 59c Abs. 1 NÖ GdBDO 1976 (sogenannter Vergleichsruhegenuss II). Die dort verwiesenen Ruhegenussbemessungsbestimmungen stellten nämlich noch nicht auf die tatsächliche Besoldung des Beamten ab.Es mag zutreffen, dass die Frage, welche besoldungsrechtliche Stellung dem Beamten ab dem 1. Jänner 2004 unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes gebührt hat, für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage aus dem Grunde des letzten Halbsatzes des Paragraph 59 a, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ GdBDO 1976 in Verbindung mit Paragraph 59 b, Absatz eins, letzter Satz legcit bedeutungslos war, weil die erstgenannte Bestimmung auf die "tatsächliche Besoldung" abstellt. Dies hätte zur Folge, dass sich der Beamte im Ruhegenussbemessungsverfahren im Zusammenhang mit der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht auf die bloße Gebührlichkeit höherer Bezüge berufen kann, solange er deren Liquidierung in einem entsprechenden besoldungsrechtlichen Verfahren noch nicht erzwungen hat. Erfolgt eine solche Liquidierung nach Rechtskraft eines Ruhegenussbemessungsbescheides bzw. -erkenntnisses, würde eine solche nachträgliche Liquidierung rückwirkend auf den Ruhestandsversetzungszeitpunkt zur Gebührlichkeit eines entsprechend höheren Ruhegenusses führen, was - ungeachtet einer rechtskräftigen Ruhegenussbemessung - mit einem Antrag auf Neufestsetzung desselben durchgesetzt werden könnte. Ungeachtet dessen, dass derzeit eine Liquidierung höherer Bezüge nicht erfolgt ist, ist die Relevanz der Frage, ob solche gebühren, aber auch schon im vorliegenden Ruhegenussbemessungsverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie spielt nämlich bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses gemäß Paragraph 59 b, Absatz 5, NÖ GdBDO 1976 (sogenannter Vergleichsruhegenuss römisch eins) eine Rolle, welcher unter Anwendung ua des Paragraph 59, NÖ GdBDO 1976 zu ermitteln ist, der seinerseits auf die Gebührlichkeit näher genannter Bezüge (und nicht auf deren tatsächliche Liquidierung) abstellt. Entsprechendes gilt für die Ermittlung des weiteren Vergleichsruhegenusses unter Anwendung aller am 30. Juni 2006 geltenden Bemessungsvorschriften gemäß Paragraph 59 c, Absatz eins, NÖ GdBDO 1976 (sogenannter Vergleichsruhegenuss römisch zwei). Die dort verwiesenen Ruhegenussbemessungsbestimmungen stellten nämlich noch nicht auf die tatsächliche Besoldung des Beamten ab.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120105.L02Im RIS seit
20.04.2017Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017