RS Vwgh 2017/3/21 Ra 2016/12/0105

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Veröffentlicht am 21.03.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200510
L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf;
AVG §68 Abs1;
EURallg;
GdBDO NÖ 1976 §59;
GdBDO NÖ 1976 §59a Abs3 Z1;
GdBDO NÖ 1976 §59b Abs1 ;
GdBDO NÖ 1976 §59b Abs5;
GdBDO NÖ 1976 §59c Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es mag zutreffen, dass die Frage, welche besoldungsrechtliche Stellung dem Beamten ab dem 1. Jänner 2004 unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes gebührt hat, für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage aus dem Grunde des letzten Halbsatzes des § 59a Abs. 3 Z 1 NÖ GdBDO 1976 iVm § 59b Abs. 1 letzter Satz legcit bedeutungslos war, weil die erstgenannte Bestimmung auf die "tatsächliche Besoldung" abstellt. Dies hätte zur Folge, dass sich der Beamte im Ruhegenussbemessungsverfahren im Zusammenhang mit der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht auf die bloße Gebührlichkeit höherer Bezüge berufen kann, solange er deren Liquidierung in einem entsprechenden besoldungsrechtlichen Verfahren noch nicht erzwungen hat. Erfolgt eine solche Liquidierung nach Rechtskraft eines Ruhegenussbemessungsbescheides bzw. -erkenntnisses, würde eine solche nachträgliche Liquidierung rückwirkend auf den Ruhestandsversetzungszeitpunkt zur Gebührlichkeit eines entsprechend höheren Ruhegenusses führen, was - ungeachtet einer rechtskräftigen Ruhegenussbemessung - mit einem Antrag auf Neufestsetzung desselben durchgesetzt werden könnte. Ungeachtet dessen, dass derzeit eine Liquidierung höherer Bezüge nicht erfolgt ist, ist die Relevanz der Frage, ob solche gebühren, aber auch schon im vorliegenden Ruhegenussbemessungsverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie spielt nämlich bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses gemäß § 59b Abs. 5 NÖ GdBDO 1976 (sogenannter Vergleichsruhegenuss I) eine Rolle, welcher unter Anwendung ua des § 59 NÖ GdBDO 1976 zu ermitteln ist, der seinerseits auf die Gebührlichkeit näher genannter Bezüge (und nicht auf deren tatsächliche Liquidierung) abstellt. Entsprechendes gilt für die Ermittlung des weiteren Vergleichsruhegenusses unter Anwendung aller am 30. Juni 2006 geltenden Bemessungsvorschriften gemäß § 59c Abs. 1 NÖ GdBDO 1976 (sogenannter Vergleichsruhegenuss II). Die dort verwiesenen Ruhegenussbemessungsbestimmungen stellten nämlich noch nicht auf die tatsächliche Besoldung des Beamten ab.Es mag zutreffen, dass die Frage, welche besoldungsrechtliche Stellung dem Beamten ab dem 1. Jänner 2004 unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes gebührt hat, für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage aus dem Grunde des letzten Halbsatzes des Paragraph 59 a, Absatz 3, Ziffer eins, NÖ GdBDO 1976 in Verbindung mit Paragraph 59 b, Absatz eins, letzter Satz legcit bedeutungslos war, weil die erstgenannte Bestimmung auf die "tatsächliche Besoldung" abstellt. Dies hätte zur Folge, dass sich der Beamte im Ruhegenussbemessungsverfahren im Zusammenhang mit der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht auf die bloße Gebührlichkeit höherer Bezüge berufen kann, solange er deren Liquidierung in einem entsprechenden besoldungsrechtlichen Verfahren noch nicht erzwungen hat. Erfolgt eine solche Liquidierung nach Rechtskraft eines Ruhegenussbemessungsbescheides bzw. -erkenntnisses, würde eine solche nachträgliche Liquidierung rückwirkend auf den Ruhestandsversetzungszeitpunkt zur Gebührlichkeit eines entsprechend höheren Ruhegenusses führen, was - ungeachtet einer rechtskräftigen Ruhegenussbemessung - mit einem Antrag auf Neufestsetzung desselben durchgesetzt werden könnte. Ungeachtet dessen, dass derzeit eine Liquidierung höherer Bezüge nicht erfolgt ist, ist die Relevanz der Frage, ob solche gebühren, aber auch schon im vorliegenden Ruhegenussbemessungsverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen. Sie spielt nämlich bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses gemäß Paragraph 59 b, Absatz 5, NÖ GdBDO 1976 (sogenannter Vergleichsruhegenuss römisch eins) eine Rolle, welcher unter Anwendung ua des Paragraph 59, NÖ GdBDO 1976 zu ermitteln ist, der seinerseits auf die Gebührlichkeit näher genannter Bezüge (und nicht auf deren tatsächliche Liquidierung) abstellt. Entsprechendes gilt für die Ermittlung des weiteren Vergleichsruhegenusses unter Anwendung aller am 30. Juni 2006 geltenden Bemessungsvorschriften gemäß Paragraph 59 c, Absatz eins, NÖ GdBDO 1976 (sogenannter Vergleichsruhegenuss römisch zwei). Die dort verwiesenen Ruhegenussbemessungsbestimmungen stellten nämlich noch nicht auf die tatsächliche Besoldung des Beamten ab.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120105.L02

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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