RS Vwgh 2017/3/21 Ra 2016/12/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200510
L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2;
AVG §38;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
EURallg;
GdBDO NÖ 1976 §57;
GdBDO NÖ 1976 §57a;
GdBDO NÖ 1976 §58;
GdBDO NÖ 1976 §59;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wie der VwGH in dem Erkenntnis vom 21. März 2017, Ro 2016/12/0025, ausführte, ist mit Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 2000/78/EG und dem damit verbundenen innerstaatlichen Wirksamwerden des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes aus dem Grunde des Alters gemäß Art. 2 legcit eine gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides aus dem Jahr 1984 relevante, die Rechtskraft dieses Bescheides durchbrechende Änderung der Rechtslage auch für nicht optierende Altbeamte eingetreten. Diese Rechtskraftdurchbrechung gilt nur in Ansehung von Bemessungszeiträumen, die nach dem Ende der Umsetzungsfrist der RL 2000/78/EG gelegen sind. Im Hinblick auf die Rückwirkung der unter einem mit diesem Erkenntnis erfolgten Aufhebung des Erkenntnisses des VwG betreffend Neufestsetzung des Stichtages gemäß § 4 NÖ GdBDO 1976 ist bei Überprüfung des hier angefochtenen Erkenntnisses betreffend Ruhegenussbemessung rückblickend betrachtet davon auszugehen, dass sich das VwG nicht auf die Rechtskraft dieses aufgehobenen Erkenntnisses stützen konnte. Die Verbindlichkeit ("Bindungswirkung") des Feststellungsbescheides aus dem Jahr 1984 bestand aber nur innerhalb der "Grenzen der Rechtskraft", welche nach dem Vorgesagten durchbrochen wurde. Der VwGH spricht auch von einem (damit einhergehenden) "Ende" bzw. einer "Durchbrechung" der Feststellungswirkung. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit geändertem Inhalt ist für die Durchbrechung der Feststellungswirkung somit in einem solchen Fall nicht vorausgesetzt (vgl. E 9. September 2016, Ro 2015/12/0025). Daraus folgt, dass die Frage, welche besoldungsrechtliche Stellung dem Beamten ab dem 1. Jänner 2004 unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes (also bei unionsrechtskonformer Ermittlung seines Stichtages) gebührt hat - in Ermangelung einer bindenden Stichtagsfeststellung - im Ruhegenussbemessungsverfahren als eigenständig zu beurteilende Vorfrage zu prüfen gewesen wäre.Wie der VwGH in dem Erkenntnis vom 21. März 2017, Ro 2016/12/0025, ausführte, ist mit Ablauf der Umsetzungsfrist der RL 2000/78/EG und dem damit verbundenen innerstaatlichen Wirksamwerden des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes aus dem Grunde des Alters gemäß Artikel 2, legcit eine gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides aus dem Jahr 1984 relevante, die Rechtskraft dieses Bescheides durchbrechende Änderung der Rechtslage auch für nicht optierende Altbeamte eingetreten. Diese Rechtskraftdurchbrechung gilt nur in Ansehung von Bemessungszeiträumen, die nach dem Ende der Umsetzungsfrist der RL 2000/78/EG gelegen sind. Im Hinblick auf die Rückwirkung der unter einem mit diesem Erkenntnis erfolgten Aufhebung des Erkenntnisses des VwG betreffend Neufestsetzung des Stichtages gemäß Paragraph 4, NÖ GdBDO 1976 ist bei Überprüfung des hier angefochtenen Erkenntnisses betreffend Ruhegenussbemessung rückblickend betrachtet davon auszugehen, dass sich das VwG nicht auf die Rechtskraft dieses aufgehobenen Erkenntnisses stützen konnte. Die Verbindlichkeit ("Bindungswirkung") des Feststellungsbescheides aus dem Jahr 1984 bestand aber nur innerhalb der "Grenzen der Rechtskraft", welche nach dem Vorgesagten durchbrochen wurde. Der VwGH spricht auch von einem (damit einhergehenden) "Ende" bzw. einer "Durchbrechung" der Feststellungswirkung. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides mit geändertem Inhalt ist für die Durchbrechung der Feststellungswirkung somit in einem solchen Fall nicht vorausgesetzt vergleiche E 9. September 2016, Ro 2015/12/0025). Daraus folgt, dass die Frage, welche besoldungsrechtliche Stellung dem Beamten ab dem 1. Jänner 2004 unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbotes (also bei unionsrechtskonformer Ermittlung seines Stichtages) gebührt hat - in Ermangelung einer bindenden Stichtagsfeststellung - im Ruhegenussbemessungsverfahren als eigenständig zu beurteilende Vorfrage zu prüfen gewesen wäre.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120105.L01

Im RIS seit

20.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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