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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/12/0065 E 21. März 2017Rechtssatz
Für die Zurechnung eines Bescheids zu der den Bescheid erlassenden Behörde ist mangels ausdrücklicher Angabe in einem Vorspruch oder der Bezugnahme auf das bescheiderlassende Organ in der Begründung des Bescheids in erster Linie die Art der Unterfertigung maßgebend (vgl. E 18. November 1998, 96/03/0351).Für die Zurechnung eines Bescheids zu der den Bescheid erlassenden Behörde ist mangels ausdrücklicher Angabe in einem Vorspruch oder der Bezugnahme auf das bescheiderlassende Organ in der Begründung des Bescheids in erster Linie die Art der Unterfertigung maßgebend vergleiche E 18. November 1998, 96/03/0351).
Schlagworte
Intimation Zurechnung von Bescheiden Fertigungsklausel Unterschrift Zurechnung von Organhandlungen Zurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120064.L02Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
28.04.2017