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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/12/0065 E 21. März 2017Rechtssatz
Der Landesschulrat (in Wien jeweils: Stadtschulrat) besteht gemäß § 5 BSchulAufsG aus dem Präsidenten des Landesschulrats, dem Kollegium des Landesschulrats und dem Amt des Landesschulrats; Behördenfunktion kommt nach Art. 81a Abs. 3 B-VG jedoch ausschließlich dem Präsidenten des Landesschulrats und dem Kollegium des Landesschulrats zu. Nur unter diesen beiden Organen werden dementsprechend in § 7 BSchulAufsG die hoheitlichen Aufgaben verteilt. In jenen Bundesländern, in denen ein Amtsführender Präsident bestellt ist, tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident des Landesschulrats nicht selbst vorbehalten hat, an dessen Stelle (§ 6 Abs. 2 BSchulAufsG). Beim Amt des Landesschulrats, das gemäß § 11 BSchulAufsG die Geschäfte des Landesschulrats unter der Leitung des Präsidenten zu besorgen hat, handelt es sich hingegen nur um einen Hilfsapparat (vgl. Art. 77 Abs. 1 B-VG betreffend die Bundesministerien; vgl. zu den Ämtern der Landesregierung E 5. April 1990, 90/09/0012; B 21. September 1994, 94/03/0152). Das Amt des Landesschulrats ist ausschließlich Hilfsapparat ohne eigene behördliche Stellung. An der fehlenden Behördenqualität des Amts des Landesschulrats ändert auch der Umstand nichts, dass das Kollegium des Landesschulrats für das Amt des Landesschulrats einen Geschäftsverteilungsplan zu beschließen hat (§ 11 Abs. 4 BSchulAufsG). Durch diesen werden lediglich die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang innerhalb des Hilfsapparats Amt des Landesschulrats aufgeteilt und erforderlichenfalls dessen Einteilung in Abteilungen und Unterabteilungen vorgesehen. Behördliche Aufgaben werden ihm damit nicht übertragen.Der Landesschulrat (in Wien jeweils: Stadtschulrat) besteht gemäß Paragraph 5, BSchulAufsG aus dem Präsidenten des Landesschulrats, dem Kollegium des Landesschulrats und dem Amt des Landesschulrats; Behördenfunktion kommt nach Artikel 81 a, Absatz 3, B-VG jedoch ausschließlich dem Präsidenten des Landesschulrats und dem Kollegium des Landesschulrats zu. Nur unter diesen beiden Organen werden dementsprechend in Paragraph 7, BSchulAufsG die hoheitlichen Aufgaben verteilt. In jenen Bundesländern, in denen ein Amtsführender Präsident bestellt ist, tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident des Landesschulrats nicht selbst vorbehalten hat, an dessen Stelle (Paragraph 6, Absatz 2, BSchulAufsG). Beim Amt des Landesschulrats, das gemäß Paragraph 11, BSchulAufsG die Geschäfte des Landesschulrats unter der Leitung des Präsidenten zu besorgen hat, handelt es sich hingegen nur um einen Hilfsapparat vergleiche Artikel 77, Absatz eins, B-VG betreffend die Bundesministerien; vergleiche zu den Ämtern der Landesregierung E 5. April 1990, 90/09/0012; B 21. September 1994, 94/03/0152). Das Amt des Landesschulrats ist ausschließlich Hilfsapparat ohne eigene behördliche Stellung. An der fehlenden Behördenqualität des Amts des Landesschulrats ändert auch der Umstand nichts, dass das Kollegium des Landesschulrats für das Amt des Landesschulrats einen Geschäftsverteilungsplan zu beschließen hat (Paragraph 11, Absatz 4, BSchulAufsG). Durch diesen werden lediglich die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang innerhalb des Hilfsapparats Amt des Landesschulrats aufgeteilt und erforderlichenfalls dessen Einteilung in Abteilungen und Unterabteilungen vorgesehen. Behördliche Aufgaben werden ihm damit nicht übertragen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Zurechnung von Organhandlungen BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120064.L01Im RIS seit
18.04.2017Zuletzt aktualisiert am
28.04.2017