RS Vwgh 2017/3/21 Ra 2016/12/0064

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Veröffentlicht am 21.03.2017
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/01 Schulverwaltung Schulaufsicht

Norm

AVG §1;
BSchulAufsG §11 Abs4 idF 2006/I/020;
BSchulAufsG §11 idF 2006/I/020;
BSchulAufsG §5 idF 2013/I/164;
BSchulAufsG §6 Abs2;
BSchulAufsG §7 idF 2006/I/020;
B-VG Art77 Abs1;
B-VG Art81a Abs3 idF 2013/I/164;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 81a gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2017
  2. B-VG Art. 81a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  3. B-VG Art. 81a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 81a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 81a gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 81a gültig von 01.08.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 81a gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 81a gültig von 01.05.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  9. B-VG Art. 81a gültig von 18.07.1962 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2016/12/0065 E 21. März 2017

Rechtssatz

Der Landesschulrat (in Wien jeweils: Stadtschulrat) besteht gemäß § 5 BSchulAufsG aus dem Präsidenten des Landesschulrats, dem Kollegium des Landesschulrats und dem Amt des Landesschulrats; Behördenfunktion kommt nach Art. 81a Abs. 3 B-VG jedoch ausschließlich dem Präsidenten des Landesschulrats und dem Kollegium des Landesschulrats zu. Nur unter diesen beiden Organen werden dementsprechend in § 7 BSchulAufsG die hoheitlichen Aufgaben verteilt. In jenen Bundesländern, in denen ein Amtsführender Präsident bestellt ist, tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident des Landesschulrats nicht selbst vorbehalten hat, an dessen Stelle (§ 6 Abs. 2 BSchulAufsG). Beim Amt des Landesschulrats, das gemäß § 11 BSchulAufsG die Geschäfte des Landesschulrats unter der Leitung des Präsidenten zu besorgen hat, handelt es sich hingegen nur um einen Hilfsapparat (vgl. Art. 77 Abs. 1 B-VG betreffend die Bundesministerien; vgl. zu den Ämtern der Landesregierung E 5. April 1990, 90/09/0012; B 21. September 1994, 94/03/0152). Das Amt des Landesschulrats ist ausschließlich Hilfsapparat ohne eigene behördliche Stellung. An der fehlenden Behördenqualität des Amts des Landesschulrats ändert auch der Umstand nichts, dass das Kollegium des Landesschulrats für das Amt des Landesschulrats einen Geschäftsverteilungsplan zu beschließen hat (§ 11 Abs. 4 BSchulAufsG). Durch diesen werden lediglich die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang innerhalb des Hilfsapparats Amt des Landesschulrats aufgeteilt und erforderlichenfalls dessen Einteilung in Abteilungen und Unterabteilungen vorgesehen. Behördliche Aufgaben werden ihm damit nicht übertragen.Der Landesschulrat (in Wien jeweils: Stadtschulrat) besteht gemäß Paragraph 5, BSchulAufsG aus dem Präsidenten des Landesschulrats, dem Kollegium des Landesschulrats und dem Amt des Landesschulrats; Behördenfunktion kommt nach Artikel 81 a, Absatz 3, B-VG jedoch ausschließlich dem Präsidenten des Landesschulrats und dem Kollegium des Landesschulrats zu. Nur unter diesen beiden Organen werden dementsprechend in Paragraph 7, BSchulAufsG die hoheitlichen Aufgaben verteilt. In jenen Bundesländern, in denen ein Amtsführender Präsident bestellt ist, tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident des Landesschulrats nicht selbst vorbehalten hat, an dessen Stelle (Paragraph 6, Absatz 2, BSchulAufsG). Beim Amt des Landesschulrats, das gemäß Paragraph 11, BSchulAufsG die Geschäfte des Landesschulrats unter der Leitung des Präsidenten zu besorgen hat, handelt es sich hingegen nur um einen Hilfsapparat vergleiche Artikel 77, Absatz eins, B-VG betreffend die Bundesministerien; vergleiche zu den Ämtern der Landesregierung E 5. April 1990, 90/09/0012; B 21. September 1994, 94/03/0152). Das Amt des Landesschulrats ist ausschließlich Hilfsapparat ohne eigene behördliche Stellung. An der fehlenden Behördenqualität des Amts des Landesschulrats ändert auch der Umstand nichts, dass das Kollegium des Landesschulrats für das Amt des Landesschulrats einen Geschäftsverteilungsplan zu beschließen hat (Paragraph 11, Absatz 4, BSchulAufsG). Durch diesen werden lediglich die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang innerhalb des Hilfsapparats Amt des Landesschulrats aufgeteilt und erforderlichenfalls dessen Einteilung in Abteilungen und Unterabteilungen vorgesehen. Behördliche Aufgaben werden ihm damit nicht übertragen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Zurechnung von Organhandlungen Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120064.L01

Im RIS seit

18.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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