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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 2011/I/140;Rechtssatz
Abgesehen davon, dass der Zuweisung eines Beamten durch die Dienstbehörde auf einen ressortfremden Arbeitsplatz schon organisationsrechtliche Schranken gesetzt sind (siehe zur Versetzung eines Beamten in ein anderes Ressort die Regelung des § 38a bzw. § 38 Abs. 5 BDG 1979), spricht auch die gleichzeitig mit Abs. 5 eingefügte Bestimmung des § 14 Abs. 6 BDG 1979 gegen einen aus § 14 Abs. 5 legcit für den Beamten ableitbaren Anspruch auf Zuweisung eines solchen anderen Arbeitsplatzes. Bestünde nämlich ein solcher subjektiver Anspruch, bedürfte es keiner Norm, die Dienstbehörden "die Aufnahme solcher veränderungsbereiten Beamtinnen und Beamten insofern attraktiviert, als der ab 2013 zu leistende Dienstgeberbeitrag für sie entfällt." Der vom Gesetzgeber für die aufnehmende Dienstbehörde vorgesehene Anreiz wäre bei einem Anspruch des Beamten auf Zuweisung auch eines solchen Arbeitsplatzes nicht erforderlich.Abgesehen davon, dass der Zuweisung eines Beamten durch die Dienstbehörde auf einen ressortfremden Arbeitsplatz schon organisationsrechtliche Schranken gesetzt sind (siehe zur Versetzung eines Beamten in ein anderes Ressort die Regelung des Paragraph 38 a, bzw. Paragraph 38, Absatz 5, BDG 1979), spricht auch die gleichzeitig mit Absatz 5, eingefügte Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 6, BDG 1979 gegen einen aus Paragraph 14, Absatz 5, legcit für den Beamten ableitbaren Anspruch auf Zuweisung eines solchen anderen Arbeitsplatzes. Bestünde nämlich ein solcher subjektiver Anspruch, bedürfte es keiner Norm, die Dienstbehörden "die Aufnahme solcher veränderungsbereiten Beamtinnen und Beamten insofern attraktiviert, als der ab 2013 zu leistende Dienstgeberbeitrag für sie entfällt." Der vom Gesetzgeber für die aufnehmende Dienstbehörde vorgesehene Anreiz wäre bei einem Anspruch des Beamten auf Zuweisung auch eines solchen Arbeitsplatzes nicht erforderlich.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016120060.L02Im RIS seit
14.04.2017Zuletzt aktualisiert am
28.04.2017